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Document 31978L1026
Council Directive 78/1026/EEC of 18 December 1978 concerning the mutual recognition of diplomas, certificates and other evidence of formal qualifications in veterinary medicine, including measures to facilitate the effective exercise of the right of establishment and freedom to provide services
Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
ABl. L 362 vom 23.12.1978, p. 1–6
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007; Aufgehoben durch 32005L0036
Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr
Amtsblatt Nr. L 362 vom 23/12/1978 S. 0001 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0011
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0046
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0049
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0049
RICHTLINIE DES RATES vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (78/1026/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57, 66 und 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund des Vertrages ist seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt. Der Grundsatz der auf diese Weise erzielten Inländergleichbehandlung gilt insbesondere für die Erteilung einer für die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeiten des Tierarztes gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung sowie für die Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften. Es erscheint jedoch angebracht, gewisse Bestimmungen vorzusehen, um den Tierärzten die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern. Aufgrund des Vertrages sind die Mitgliedstaaten gehalten, keine Beihilfe zu gewähren, die die Niederlassungsbedingungen verfälschen könnte. Artikel 57 Absatz 1 des Vertrages sieht vor, daß Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden. Ziel dieser Richtlinie ist die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes, die den Zugang zur tierärztlichen Tätigkeit eröffnen. In Anbetracht der zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in bezug auf Art und Dauer der Ausbildung des Tierarztes müssen bestimmte Koordinierungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit die Mitgliedstaaten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gegenseitig anerkennen können. Diese Koordinierung erfolgt durch die Richtlinie 78/1027/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Tierarztes (4). Da eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome nicht unbedingt die sachliche Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge, die zu einem solchen Diplom führen, zur Folge hat, empfiehlt es sich, die Führung der dem jeweiligen Ausbildungsnachweis entsprechenden Ausbildungsbezeichnung nur in der Sprache des Heimat- oder Herkunftsstaates zuzulassen. Zur Erleichterung der Anwendung dieser Richtlinie durch die nationalen Verwaltungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Begünstigten, die die Ausbildungsbedingungen der Richtlinie erfuellen, zusammen mit ihrem Ausbildungsnachweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber vorlegen, daß es sich bei (1)ABl. Nr. C 92 vom 20.7.1970, S. 18. (2)ABl. Nr. C 19 vom 28.2.1972, S. 10. (3)ABl. Nr. C 60 vom 14.6.1971, S. 3. (4)Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts. diesem Nachweis um den in der Richtlinie genannten handelt. Im Falle einer Dienstleistung würde das Erfordernis der Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften, die an sich mit der festen und dauernden Tätigkeit im Aufnahmestaat verbunden ist, zweifellos eine Behinderung für den Dienstleistungserbringer darstellen, der seine Tätigkeit nur vorübergehend ausübt. Auf dieses Erfordernis ist daher zu verzichten. Allerdings sollte in diesem Fall die Einhaltung der Berufsordnung, über die diese Berufsverbände oder -körperschaften zu wachen haben, sichergestellt werden. Zu diesem Zweck ist vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 62 des Vertrages vorzusehen, daß von dem Begünstigten eine Anzeige bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats über die Dienstleistung verlangt werden kann. Es ist zu unterscheiden zwischen den Bedingungen der persönlichen Zuverlässigkeit, die für die erste Aufnahme des Berufes, und denjenigen, die für seine Ausübung zu fordern sind. Was die Tätigkeiten des Tierarztes als Angestellter betrifft, so enthält die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) für die von ihr erfassten Berufe keine spezifischen Bestimmungen in bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit, die Berufsordnung und das Führen eines Titels. Je nach Mitgliedstaat gelten die betreffenden Regelungen für Angestellte wie für freiberuflich tätige Berufsangehörige oder können auf sie angewandt werden. Für die Tätigkeiten des Tierarztes ist in allen Mitgliedstaaten der Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises erforderlich. Diese Tätigkeiten werden sowohl von freiberuflich tätigen Tierärzten als auch von Tierärzten im Angestelltenverhältnis oder auch von denselben Personen im Verlauf ihrer beruflichen Laufbahn abwechselnd in der einen oder der anderen dieser beruflichen Stellungen ausgeuebt. Zur Förderung der uneingeschränkten Freizuegigkeit dieser Berufstätigen in der Gemeinschaft erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Tierärzte im Angestelltenverhältnis auszudehnen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1 Diese Richtlinie gilt für die Tätigkeiten des Tierarztes. KAPITEL II DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DES TIERARZTES Artikel 2 Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die die anderen Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG ausstellen, an und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet die gleiche Wirkung in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Tierartzes wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen. Wurde eins der in Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie ausgestellt, so ist ihm eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Ausstellerlandes darüber beizufügen, daß dieses Diplom, dieses Prüfungszeugnis oder dieser sonstige Befähigungsnachweis den Anforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 78/1027/EWG entspricht. Artikel 3 Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 2 gelten: a) in Deutschland 1. das von den zuständigen Behörden ausgestellte Zeugnis über die tierärztliche Staatsprüfung; 2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise mit dem unter Nummer 1 genannten Nachweis; b) in Belgien Das "Diplôme légal de docteur en médecine vétérinaire/Wettelijk diploma van doctor in de veeartsenijkunde of doctor in de diergeneeskunde" (staatliches Diplom eines Doktors der Veterinärmedizin), ausgestellt von den staatlichen Universitäten, vom Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für die Hochschulen; c) in Dänemark "Bevis for bestaät kandidateksamen i veterinärvidenskab (cand. med. vet.)" (Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung eines Kandidaten der Veterinärmedizin), ausgestellt von der "Kongelige Veterinär- og Landbohöjskole"; d) in Frankreich das "Diplôme de docteur-vétérinaire d'État" (staatliches Diplom eines Doktors der Veterinärmedizin); e) in Irland 1. das Diplom eines Bachelor in/of Veterinary Medicine (MVB); (1)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2. 2. das "Diploma of membership of the Royal College of Veterinary Surgeons (MRCVS)", das durch eine Prüfung nach einem vollständigen Studiengang an einer tierärztlichen Hochschule in Irland erworben wird; f) in Italien das "Diploma di laurea di dottore in medicina veterinaria accompagnato dal diploma d'abilitazione all'esercizio della medicina veterinaria", ausgestellt vom Ministerium für Erziehungswesen aufgrund des Ergebnisses des zuständigen staatlichen Prüfungsausschusses; g) in Luxemburg 1. das "Diplôme d'État de docteur en médecine vétérinaire" (staatliches Diplom eines Doktors der Veterinärmedizin), ausgestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß und abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen; 2. die Diplome über die Erlangung eines Hochschulgrades in Veterinärmedizin, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit, nicht aber zur Aufnahme des Berufes berechtigen und die gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hochschulwesen und die Anerkennung ausländischer Hochschultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Minister für Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische Ausbildung; h) in den Niederlanden 1. het getuigschrift van met göd gevolg afgelegd diergeneeskundig examen (Zeugnis über die erfolgreich abgelegte tierärztliche Prüfung); 2. het getuigschrift van met göd gevolg afgelegd veeartsenijkundig examen (Zeugnis über die erfolgreich abgelegte tierärztliche Prüfung); i) im Vereinigten Königreich folgende "Degrees" (Diplome): Bachelor of Veterinary Science (BVSc.), Bachelor of Veterinary Medicine (Vet.MB oder BVet.Med.), Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM and S oder BVMS), das "Diploma of membership of the Royal College of Veterinary Surgeons (MRCVS)", das durch eine Prüfung nach einem vollständigen Studiengang an einer tierärztlichen Hochschule im Vereinigten Königreich erworben wird. KAPITEL III ERWORBENE RECHTE Artikel 4 Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes an, die von den anderen Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 78/1027/EWG ausgestellt worden sind, auch wenn sie nicht allen Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 1 der Richtlinie 78/1027/EWG genügen, sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, daß sich der betreffende Staatsangehörige während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig den betreffenden Tätigkeiten gewidmet hat. KAPITEL IV FÜHREN DER AUSBILDUNGSBEZEICHNUNG Artikel 5 (1) Unbeschadet des Artikels 13 tragen die Aufnahmestaaten dafür Sorge, daß die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen der Artikel 2 und 4 erfuellen, zum Führen ihrer im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmässigen Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls der betreffenden Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt sind. Sie können vorschreiben, daß neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden. (2) Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsstaats im Aufnahmestaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in diesem Staat eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von dem Begünstigten nicht erworben wurde, so kann der Aufnahmestaat vorschreiben, daß der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer geeigneten vom Aufnahmestaat festgelegten Form verwendet. KAPITEL V MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER TATSÄCHLICHEN AUSÜBUNG DES NIEDERLASSUNGSRECHTS UND DES RECHTS AUF FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR DES TIERARZTES A. Besondere Bestimmungen betreffend das Niederlassungsrecht Artikel 6 (1) Der Aufnahmestaat, der von den eigenen Staatsangehörigen für die erstmalige Aufnahme der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 einen Zuverlässigkeitsnachweis verlangt, erkennt bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Beweis eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß die in diesem Staat für die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten geforderte Zuverlässigkeit gegeben ist. (2) Wird im Heimat- oder Herkunftsstaat für die erstmalige Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis nicht verlangt, so kann der Aufnahmestaat von den Staatsangehörigen dieses Heimat- oder Herkunftsstaats einen Strafregisterauszug oder, wenn dieser nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis verlangen, der von einer zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellt ist. (3) Hat der Aufnahmestaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Gebietes eingetreten sind und die sich im Aufnahmestaat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeiten auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsstaat davon unterrichten. Der Heimat- oder Herkunftsstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus ziehen. (4) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben. Artikel 7 (1) Bestehen in einem Aufnahmestaat bezueglich der Ausübung der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Nachweis der Zuverlässigkeit, einschließlich Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder wegen der Verurteilung aufgrund strafbarer Handlungen, so übermittelt der Heimat- oder Herkunftsstaat dem Aufnahmestaat die erforderlichen Auskünfte über die gegen den Betreffenden verhängten beruflichen oder administrativen Maßnahmen oder Sanktionen sowie über die Strafsanktionen, welche die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen. (2) Hat der Aufnahmestaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Gebietes eingetreten sind und die sich im Aufnahmestaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsstaat davon unterrichten. Der Heimat- oder Herkunftsstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen gemäß Absatz 1 übermittelten Auskünfte daraus ziehen. (3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben. Artikel 8 Verlangt der Aufnahmestaat von seinen eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder die Ausübung der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 ein Zeugnis über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand, so erkennt dieser Staat die Vorlage der im Heimat- oder Herkunftsstaat geforderten Bescheinigung als ausreichend an. Wird im Heimat- oder Herkunftsstaat für die Aufnahme oder die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten ein derartiges Zeugnis nicht verlangt, so erkennt der Aufnahmestaat bei Staatsangehörigen dieses Heimat- oder Herkunftsstaats die von den zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigung an, die den Bescheinigungen des Aufnahmestaats entspricht. Artikel 9 Die in den Artikeln 6, 7 und 8 genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Artikel 10 (1) Das Verfahren für die Zulassung des Begünstigten zur Aufnahme der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 in Übereinstimmung mit den Artikeln 6, 7 und 8 muß innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden, unbeschadet der Fristen, die sich aus der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels im Anschluß an dieses Verfahren ergeben können. (2) In den in Artikel 6 Absatz 3 und in Artikel 7 Absatz 2 genannten Fällen wird der Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist durch den Antrag auf Überprüfung ausgesetzt. Der konsultierte Mitgliedstaat muß seine Antwort binnen drei Monaten erteilen. Erfolgt keine Antwort, so kann der Aufnahmestaat die Konsequenzen aus den schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen ziehen, von denen er Kenntnis erhalten hat. Der Aufnahmestaat setzt das in Absatz 1 genannte Verfahren fort, sobald diese Antwort vorliegt oder diese Frist abgelaufen ist. Artikel 11 Wird in einem Aufnahmestaat von dessen Staatsangehörigen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung verlangt, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, daß den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, eine geeignete, gleichwertige Formel zur Verfügung steht. B. Besondere Bestimmungen betreffend den Dienstleistungsverkehr Artikel 12 (1) Wird in einem Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 eine Genehmigung oder die Eintragung oder Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von diesem Erfordernis. Der Begünstigte hat beim Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats ; insbesondere unterliegt er den beruflichen und administrativen Disziplinarvorschriften dieses Mitgliedstaats. Zu diesem Zweck und zusätzlich zu der in Absatz 2 vorgesehenen Anzeige über die Dienstleistung können die Mitgliedstaaten, um die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarvorschriften anwenden zu können, eine vorübergehende, automatisch eintretende Eintragung oder eine Pro-forma-Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft oder eine Eintragung in einem Register vorsehen, sofern dadurch die Dienstleistung in keiner Weise verzögert oder erschwert und damit keine zusätzlichen Kosten für den Dienstleistungserbringer verbunden sind. Trifft der Aufnahmestaat in Anwendung des Unterabsatzes 2 eine Maßnahme oder hat er Kenntnis von Tatbeständen, die diesen Vorschriften zuwiderlaufen, so unterrichtet er davon unverzueglich den Mitgliedstaat, in dem sich der Begünstigte niedergelassen hat. (2) Der Aufnahmestaat kann vorschreiben, daß der Begünstigte die Erbringung seiner Dienstleistung den zuständigen Behörden vorher anzeigt, falls sie einen vorübergehenden Aufanthalt in diesem Aufnahmestaat erforderlich macht. Der Aufnahmestaat kann in allen Fällen von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tierarzt verlangen, daß er eine Dienstleistung vorher anzeigt, wenn diese in der Ausstellung einer Verschreibung bzw. von tierärztlichen Bescheinigungen ohne Besuch der Tiere besteht, sofern eine solche Praktik nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie dem Standesrecht des Aufnahmestaats überhaupt zulässig ist. Der Aufnahmestaat, der eine solche Anzeige im voraus fordert, trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Anzeige gegebenenfalls für eine Reihe von Dienstleistungen erfolgen kann, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums, höchstens aber eines Jahres, innerhalb desselben Gebietes für einen oder mehrere Dienstleistungsempfänger erbracht werden. In dringenden Fällen kann diese Anzeige unverzueglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen. (3) Nach den Absätzen 1 und 2 kann der Aufnahmestaat von dem Begünstigten ein oder mehrere Dokumente mit folgenden Angaben verlangen: - die in Absatz 2 genannte Anzeige, - eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Begünstigte die betreffenden Tätigkeiten im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmässig ausübt, - eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Begünstigte das/den oder die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne dieser Richtlinie besitzt. (4) Das oder die in Absatz 3 vorgesehenen Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. (5) Entzieht ein Mitgliedstaat einem seiner Staatsangehörigen oder einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise und vorübergehend oder endgültig das Recht auf Ausübung der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1, so sorgt er je nach Fall für den vorübergehenden oder endgültigen Entzug der in Absatz 3 unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Bescheinigung. C. Gemeinsame Bestimmungen betreffend das Niederlassungsrecht und den Dienstleistungsverkehr Artikel 13 Bestehen in einem Aufnahmestaat Vorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1, so führen die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die die in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen Bedingungen erfuellen, die Berufsbezeichnung, die im Aufnahmestaat der betreffenden Berufsausbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung. Artikel 14 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Begünstigten die Möglichkeit zu geben, Informationen über die tiermedizinischen Vorschriften sowie gegebenenfalls über die Standesregeln des Aufnahmestaats zu erhalten. Zu diesem Zweck können sie Informationsstellen einrichten, bei denen sich die Begünstigten die erforderlichen Informationen beschaffen können. Die Aufnahmestaaten können den Begünstigten im Falle der Niederlassung die Verpflichtung auferlegen, mit diesen Stellen Verbindung aufzunehmen. (2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Stellen bei den zuständigen Behörden und Stellen, die sie innerhalb der in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehenen Frist bestimmen, einrichten. (3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Begünstigten gegebenenfalls, in ihrem Interesse und im Interesse ihrer Klienten, die Sprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmestaat brauchen. KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 15 Bei begründeten Zweifeln kann der Aufnahmestaat von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne des Kapitels II ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, daß dieses Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis echt ist und der Begünstigte alle Ausbildungsbedingungen der Richtlinie 78/1027/EWG erfuellt hat. Artikel 16 Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Bescheinigungen und Informationen zuständig sind, und unterrichten hierüber unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. Artikel 17 Diese Richtlinie gilt auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 als Angestellte ausüben oder ausüben werden. Artikel 18 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 19 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1978. Im Namen des Rates Der Präsident H.-D. GENSCHER