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Document 12016E077

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
DRITTER TEIL - DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL V - DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
KAPITEL 2 - POLITIK IM BEREICH GRENZKONTROLLEN, ASYL UND EINWANDERUNG
Artikel 77 (ex-Artikel 62 EGV)

ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 75–76 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2016/art_77/oj

7.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 202/75


Artikel 77

(ex-Artikel 62 EGV)

(1)   Die Union entwickelt eine Politik, mit der

a)

sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;

b)

die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll;

c)

schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die folgende Bereiche betreffen:

a)

die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel;

b)

die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden;

c)

die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei bewegen können;

d)

alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind;

e)

die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen.

(3)   Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein Tätigwerden der Union erforderlich, so kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente erlassen, sofern die Verträge hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsehen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

(4)   Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die geografische Festlegung ihrer Grenzen nach dem Völkerrecht.


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