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Document E2020C0090

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 90/20/COL vom 15. Juli 2020 über die 107. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Änderung und Verlängerung bestimmter Leitlinien für staatliche Beihilfen [2020/1576]

ABl. L 359 vom 29.10.2020, pp. 16–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1576/oj

29.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 359/16


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 90/20/COL

vom 15. Juli 2020

über die 107. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Änderung und Verlängerung bestimmter Leitlinien für staatliche Beihilfen [2020/1576]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Die folgenden Leitlinien für staatliche Beihilfen, die im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts von der Überwachungsbehörde erlassen wurden, laufen Ende 2020 aus:

a)

Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (1),

b)

Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (2),

c)

Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (3),

d)

Leitlinien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem EWR-Abkommen (4),

e)

Leitlinien über die kurzfristige Exportkreditversicherung (5),

f)

Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (6).

Im Zusammenhang mit dem Grünen Deal und der Digitalen Agenda hat die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) bereits ihre Absicht bekundet, bis Ende 2021 eine Reihe von Leitlinien zu überarbeiten.

Am 2. Juli 2020 hat die Kommission eine Mitteilung erlassen über die Verlängerung und Änderung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, der Mitteilung — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt, der Mitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (7).

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Geltungsdauer ihrer Leitlinien, die den oben unter den Buchstaben a bis e genannten Leitlinien der Überwachungsbehörde entsprechen, im Interesse von Planungs- und Rechtssicherheit bis Ende 2021 verlängert werden sollten. Die Kommission hat die Geltungsdauer der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, die den unter Buchstabe f genannten Leitlinien entsprechen, bis Ende 2023 verlängert.

Durch die Verlängerung dieser Leitlinien und Mitteilungen kann die Kommission ihre Bewertung zusammen mit der anderer im Rahmen der Initiative zur Modernisierung des Beihilferechts angenommener Beihilfevorschriften abschließen. Am 7. Januar 2019 hat die Kommission die Bewertung der genannten Leitlinien und Mitteilungen in Form einer „Eignungsprüfung“ eingeleitet. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Bewertung wird die Kommission dann entscheiden können, ob sie die Geltungsdauer der Vorschriften erneut verlängert oder die Vorschriften aktualisiert.

Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Folgen, die die COVID-19-Pandemie für Unternehmen haben kann, vertrat die Kommission die Auffassung, dass auch befristete Anpassungen bestimmter Leitlinien für staatliche Beihilfen erforderlich sind. Insbesondere im Rahmen der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, der Mitteilung — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) mit dem Binnenmarkt und des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (8) sollten Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber nach dem 31. Dezember 2019 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, bis zum 30. Juni 2021 nach diesen Leitlinien förderfähig sein.

Was die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 betrifft, könnte der durch die COVID-19-Pandemie bedingte starke Rückgang der Strompreise bei bestimmten Unternehmen zu einer rückläufigen Stromintensität führen. Die betreffenden Unternehmen könnten bei Anwendung von Anhang 4 zur Berechnung der BWS (Bruttowertschöpfung) und der Stromintensität auf Ebene des Unternehmens die Förderfähigkeit nach Abschnitt 3.7.2 (gezielte Ermäßigungen des Beitrags zur Finanzierung erneuerbarer Energie aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit) verlieren. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die anzuwendenden Berechnungsmethoden angepasst werden sollten, um dieser Situation angemessen zu begegnen.

Diese Änderungen und Verlängerungen der Mitteilungen der Kommission sind auch für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Nach Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ auf Seite 11 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Die Kommission wurde konsultiert.

Die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden wie folgt geändert:

1.

Die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 werden wie folgt geändert:

a)

In Nummer 18 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Leitlinien gelten jedoch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.“

b)

Nach Nummer 156 werden folgende Buchstaben eingefügt:

„a)

Da die nationalen Fördergebietskarten am 31. Dezember 2020 auslaufen, fordert die Überwachungsbehörde die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf, jede beabsichtigte Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihrer nationalen Fördergebietskarte bis zum 15. September 2020 bei ihr anzumelden.

b)

Nach Genehmigung der Verlängerung der nationalen Fördergebietskarten bis zum 31. Dezember 2021 können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten beschließen, die bestehenden, auf der Grundlage dieser Leitlinien genehmigten Regelungen zu verlängern. Jede Verlängerung einer solchen Regelung muss rechtzeitig vor Ende von deren Laufzeit bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden.“

2.

Randnummer 174 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen erhält folgende Fassung:

„174.

Die Überwachungsbehörde wird die Vereinbarkeitsprüfung für alle Risikofinanzierungsbeihilfen, die vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2021 gewährt werden sollen, anhand der in diesen Leitlinien festgelegten Grundsätze vornehmen.“

3.

Die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 werden wie folgt geändert:

a)

In Randnummer 11 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Leitlinien gelten jedoch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.“

b)

Randnummer 103 erhält folgende Fassung:

„(103)

Diese Leitlinien gelten zwar nur für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021, sollten jedoch bereits den Boden für die Verwirklichung der Ziele des 2030-Rahmens bereiten. Insbesondere wird erwartet, dass die etablierten erneuerbaren Energien zwischen 2020 und 2030 im Netz wettbewerbsfähig werden, was bedeutet, dass Subventionen und Befreiungen von der Bilanzausgleichsverantwortung degressiv abgeschafft werden sollten. Im Einklang mit diesem Ziel werden die Leitlinien den Übergang zu einer kosteneffizienten Energieversorgung durch Marktmechanismen gewährleisten.“

c)

Randnummer 237 erhält folgende Fassung:

„(237)

Diese Leitlinien gelten ab dem 1. Juli 2014 und ersetzen die am 10. Juni 2010 veröffentlichten Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen (*1). Sie gelten bis zum 31. Dezember 2021.

(*1)   ABl. L 144 vom 10.6.2010, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 29 vom 10.6.2010, S. 1.“ "

d)

Anhang 4 wird wie folgt geändert:

i)

Randnummer 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Für die Zwecke der Anwendung des Abschnitts 3.7.2 können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Folgendes verwenden:

a)

den arithmetischen Mittelwert der letzten 3 Jahre, für die BWS-Daten verfügbar sind,

b)

den arithmetischen Mittelwert von 2 Jahren, die aus den letzten 3 Jahren, für die BWS-Daten verfügbar sind, ausgewählt wurden, sofern diese Methode auf alle Beihilfeempfänger in gleicher Weise angewendet wird.

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde stellt die Umstellung von einer Berechnung nach Methode a auf eine Berechnung nach Methode b keine anmeldepflichtige Änderung dar.“

ii)

Randnummer 5 erhält folgende Fassung:

„(5)

Für die Berechnung des Stromverbrauchs des Unternehmens sind ggf. die Stromverbrauchseffizienzbenchmarks für die Branche heranzuziehen. Andernfalls können die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Folgendes verwenden:

a)

das arithmetische Mittel der letzten 3 Jahre, für die Daten verfügbar sind,

b)

das arithmetische Mittel von 2 Jahren, die aus den letzten 3 Jahren, für die Daten verfügbar sind, ausgewählt wurden, sofern diese Methode auf alle Beihilfeempfänger in gleicher Weise angewendet wird.

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde stellt die Umstellung von einer Berechnung nach Methode a auf eine Berechnung nach Methode b keine anmeldepflichtige Änderung dar.“

4.

Randnummer 135 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten erhält folgende Fassung:

„135.

Die Überwachungsbehörde wird die vorliegenden Leitlinien vom 10. September 2014 bis zum 31. Dezember 2023 anwenden.“

5.

Die Leitlinien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

a)

In Randnummer 10 Buchstabe a wird folgender Satz angefügt:

„Diese Leitlinien gelten jedoch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.“

b)

Randnummer 50 erhält folgende Fassung:

„50.

Diese Mitteilung gilt vom 27. April 2016 bis zum 31. Dezember 2021.“

6.

Randnummer 40 der Leitlinien für die kurzfristige Exportkreditversicherung erhält folgende Fassung:

„(40)

Angesichts der Notwendigkeit, bei der Behandlung staatlicher Beihilfen im Bereich der kurzfristigen Exportkreditversicherung für Kontinuität und Rechtssicherheit zu sorgen, erscheint es angemessen, diese Leitlinien bis zum 31. Dezember 2021 anzuwenden. Dadurch wird die Gültigkeitsdauer der Leitlinien an die der meisten Leitlinien für staatliche Beihilfen angeglichen, die im Rahmen des Programms zur Modernisierung des Beihilferechts angenommen wurden.“

7.

In Randnummer 10 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation wird folgender Satz angefügt:

„Diese Leitlinien gelten jedoch für Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.“

Artikel 2

Nur der englische Text dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2020.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Bente ANGELL-HANSEN

Präsidentin

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Frank J. BÜCHEL

Mitglied des Kollegiums

Högni KRISTJÁNSSON

Mitglied des Kollegiums

Carsten ZATSCHLER

Gegenzeichnender Direktor für Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)   ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 44, und EWR-Beilage Nr. 33 vom 5.6.2014, S. 1, geändert durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/14/COL, ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 103, und EWR-Beilage Nr. 4 vom 22.1.2015, S. 1.

(2)   ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 62, und EWR-Beilage Nr. 74 vom 11.12.2014, S. 1, geändert durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/14/COL, ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 103, und EWR-Beilage Nr. 4 vom 22.1.2015, S. 1.

(3)   ABl. L 131 vom 28.5.2015, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 30 vom 28.5.2015, S. 1.

(4)   ABl. L 39 vom 16.2.2017, S. 49, und EWR-Beilage Nr. 11 vom 16.2.2017, S. 1.

(5)   ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 54, und EWR-Beilage Nr. 71 vom 19.12.2013, S. 1, erneut verabschiedet durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 4/19/COL, ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 110, und EWR-Beilage Nr. 48 vom 20.6.2019, S. 1, geändert durch Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 030/20/COL, ABl. L 220 vom 9.7.2020, S. 8, und EWR-Beilage Nr. 46 vom 9.7.2020, S. 1.

(6)   ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 35, und EWR-Beilage Nr. 62 vom 15.10.2015, S. 1.

(7)   ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2.

(8)  Sie entsprechen den Leitlinien der Überwachungsbehörde zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. L 209 vom 6.8.2015, S. 17, und EWR-Beilage Nr. 44 vom 6.8.2015, S. 1).


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