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Document E2015P0030

Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 16. Dezember 2015 (Rechtssache E-30/15)

ABl. C 216 vom 16.6.2016, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.6.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 216/8


Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen Island vom 16. Dezember 2015

(Rechtssache E-30/15)

(2016/C 216/05)

Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Carsten Zatschler, Clémence Perrin und Marlene Lie Hakkebo als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, Belgien, hat am 16. Dezember 2015 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen Island erhoben.

Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:

1.

Island ist seinen Verpflichtungen aus dem in Anhang II Kapitel XIII Nummer 15q des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakt (Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette) in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens nicht nachgekommen, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen oder der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen.

2.

Island werden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt.

Sachverhalt und rechtliche Begründung:

Die Klage wurde eingereicht, da Island der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde vom 14. Januar 2015 zur mangelnden Umsetzung des in Anhang II Kapitel XIII Nummer 15q des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts — Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette — in der durch Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung (im Folgenden „Rechtsakt“) in nationales Recht nicht bis zum 14. März 2015 nachgekommen war.

Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, dass Island seine Pflichten aus dem Rechtsakt und aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verletzt hat, da es versäumt hat, innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung des genannten Rechtsakts in nationales Recht erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


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