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Document C2007/269/84

Rechtssache T-254/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. September 2007 — Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen — Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden — Vorprüfungsverfahren — Nichtigkeitsklage — Berufsverband — Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG — Klagegründe, die die Begründetheit der Entscheidung betreffen — Unzulässigkeit)

ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/47


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. September 2007 — Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission

(Rechtssache T-254/05) (1)

(Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Vorprüfungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Berufsverband - Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG - Klagegründe, die die Begründetheit der Entscheidung betreffen - Unzulässigkeit)

(2007/C 269/84)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima — European Insulation Manufacturers Association (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmidt-Kötters, D. Uwer und K. Najork)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: V. Kreuschitz)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 379 der Kommission vom 11. Februar 2005 (Beihilfe N 260b/2004), mit der die Verlängerung der von den deutschen Behörden zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen ergriffenen Maßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima — European Insulation Manufacturers Association trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005.


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