Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document C2007/269/16

    Rechtssache C-388/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Erhaltung der natürlichen Lebensräume — Wildlebende Tiere und Pflanzen — Besonderes Schutzgebiet Valloni e steppe pedegarganiche )

    ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.11.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 269/8


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 20. September 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

    (Rechtssache C-388/05) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wildlebende Tiere und Pflanzen - Besonderes Schutzgebiet „Valloni e steppe pedegarganiche“)

    (2007/C 269/16)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: A. Aresu und D. Recchia)

    Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) sowie gegen Art. 6 Abs. 2,3 und 4 sowie 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume und der Lebensräume der Arten in den besonderen Schutzgebieten zu verhindern — Den Nationalpark von Gargano berührende gewerbliche Entwicklungsmaßnahmen

    Tenor

    1.

    Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um in dem besonderen Schutzgebiet „Valloni e steppe pedegarganiche“ die Beeinträchtigung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie die Belästigung der Arten, für die dieses Gebiet ausgewiesen worden ist, zu vermeiden, hinsichtlich der Zeit vor dem 28. Dezember 1998 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten und hinsichtlich der Zeit danach gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen.

    2.

    Die Italienische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006.


    Top