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Document C2007/269/102
Case T-338/07 P: Appeal brought on 4 September 2007 by Irène Bianchi against the judgment of the Civil Service Tribunal delivered on 28 June 2007 in Case F-38/06, Bianchi v European Training Foundation
Rechtssache T-338/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. September 2007 von Irène Bianchi gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Juni 2007 in der Rechtssache F-38/06, Bianchi/Europäische Stiftung für Berufsbildung
Rechtssache T-338/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. September 2007 von Irène Bianchi gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Juni 2007 in der Rechtssache F-38/06, Bianchi/Europäische Stiftung für Berufsbildung
ABl. C 269 vom 10.11.2007, p. 57–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/57 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. September 2007 von Irène Bianchi gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Juni 2007 in der Rechtssache F-38/06, Bianchi/Europäische Stiftung für Berufsbildung
(Rechtssache T-338/07 P)
(2007/C 269/102)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Irène Bianchi (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigter: M.-A. Lucas, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Stiftung für Berufsbildung
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Juni 2007 in der Rechtssache F-38/06 aufzuheben; |
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ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben; |
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der Europäischen Stiftung für Berufsbildung die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin begründet ihr Rechtsmittel damit, dass das Gericht einige Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder entstellt habe, was zu einer fehlerhaften Bewertung des Sachverhalts unter Verletzung der Art. 25 Abs. 2 und 26 des Beamtenstatus geführt habe. Durch die Entstellung der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweismittel habe das Gericht das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Verfahrensordnung verletzt. Schließlich macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung der Begründungspflicht und einen aus der vermeintlich mangelnden Berücksichtigung oder Entstellung der Tatsachen oder ihrer Beweismittel resultierenden Rechtsfehler und eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung geltend.