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Document C2006/086/62

    Rechtssache T-8/06: Klage, eingereicht am 12. Januar 2006 — FAB Fernsehen aus Berlin/Kommission

    ABl. C 86 vom 8.4.2006, p. 31–31 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    8.4.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 86/31


    Klage, eingereicht am 12. Januar 2006 — FAB Fernsehen aus Berlin/Kommission

    (Rechtssache T-8/06)

    (2006/C 86/62)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: FAB Fernsehen aus Berlin GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Böken)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge des Klägers

    die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. November 2005 (staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens [DVB-T] in Berlin-Brandenburg gewährt hat), K(2005) 3903 endg., für nichtig zu erklären.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2005) 3903 endg. vom 9. November 2005 bezüglich der staatlichen Beihilfe zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg. Die Kommission erklärte in der angefochtenen Entscheidung die von der Bundesrepublik Deutschland den an DVB-T beteiligten privaten Rundfunkanbietern gewährte Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Begünstigten, und demzufolge auch von der Klägerin, zurückzufordern.

    Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die gewährten Fördermittel keine stattliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG darstellen. Darüber hinaus liege eine Beihilfe auch deswegen nicht vor, da die Voraussetzungen des Artikels 86 Absatz 2 EG gegeben seien. Im Weiteren führt die Klägerin aus, dass die Maßnahme im Falle der Klägerin keine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten begründe und demzufolge die angefochtene Entscheidung insoweit rechtswidrig sei.

    Die Klägerin begründet ihre Klage außerdem damit, dass wenn man die Förderung als Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG ansehen würde, sie gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG mit dem gemeinsamen Markt vereinbar wäre. In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin die Verletzung des Ermessens, das der Beklagten bei der Beurteilung zustehe, ob die Förderung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c und d EG als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könne.


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