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Document C2006/086/22
Case C-51/06: Reference for a preliminary ruling from the Tribunale di Livorno by order of that court of 13 January 2006 in Alberto Bianchi v De Robert Calzature S.R.L.
Rechtssache C-51/06: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Tribunale Livorno vom 13. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Alberto Bianchi gegen De Robert Calzature Srl
Rechtssache C-51/06: Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Tribunale Livorno vom 13. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Alberto Bianchi gegen De Robert Calzature Srl
ABl. C 86 vom 8.4.2006, p. 13–13
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
8.4.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/13 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Tribunale Livorno vom 13. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Alberto Bianchi gegen De Robert Calzature Srl
(Rechtssache C-51/06)
(2006/C 86/22)
Verfahrenssprache: Italienisch
Das Tribunale Livorno ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Entscheidung vom 13. Januar 2006, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 1. Februar 2006, in dem Rechtsstreit Alberto Bianchi gegen De Robert Calzature Srl um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. |
Ist unter Berücksichtigung des Inhalts von Artikel 17 der Richtlinie [86/653/EWG] (1) des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter der folgende Artikel 19 der Richtlinie in dem Sinne auszulegen, dass die nationale Regelung zur Umsetzung vorsehen kann, dass der dem Vertreter geschuldete Ausgleich nach einem Tarifvertrag mit Bindungswirkung für diejenigen, die ihn unterzeichnen, gezahlt wird, dass der Ausgleich ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach den zwei Gedankenstrichen des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a zu zahlen ist und dass er nicht gemäß den aus der Richtlinie ableitbaren Kriterien, sondern nach dem Tarifvertrag selbst zu berechnen ist, mit der Folge, dass der Ausgleich in vielen Fällen deutlich geringer als der in der Richtlinie vorgesehene Höchstbetrag ist? |
2. |
Ist bei der Berechnung des Ausgleichs analytisch vorzugehen, indem die späteren Provisionen, die der Vertreter in den auf die Auflösung des Vertragsverhältnisses folgenden Jahren im Hinblick auf von ihm gewonnene Kunden oder die von ihm erzielte Steigerung der Geschäftsverbindungen hätte beziehen können, geschätzt werden und das Kriterium der Billigkeit nur zur Berichtigung des Betrages verwendet wird, oder sind verschiedene und synthetische Berechnungsmethoden zulässig, die stärker das Kriterium der Billigkeit anwenden? |
(1) ABl. L 382 vom 31. 12.1986, S. 17.