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Document C2006/086/16

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 26. Januar 2006 in der Rechtssache C-2/05 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof Brüssel [Belgien]): Rijksdienst voor Sociale Zekerheid gegen Herbosch Kiere NV (Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften — In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer — Tragweite der Bescheinigung E 101)

ABl. C 86 vom 8.4.2006, p. 9–10 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

8.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 26. Januar 2006

in der Rechtssache C-2/05 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof Brüssel [Belgien]): Rijksdienst voor Sociale Zekerheid gegen Herbosch Kiere NV (1)

(Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Arbeitnehmer - Tragweite der Bescheinigung E 101)

(2006/C 86/16)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-2/05 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeidshof Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom 23. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Januar 2005, in dem Verfahren Rijksdienst voor Sociale Zekerheid gegen Herbosch Kiere NV hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und K. Lenaerts — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 26. Januar 2006 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Solange eine gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, wiederum geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991, ausgestellte Bescheinigung E 101 nicht von den Behörden des Ausstellungsstaats zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, bindet sie den zuständigen Träger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in den die Arbeitnehmer entsandt worden sind. Folglich ist ein Gericht des Gaststaats dieser Arbeitnehmer nicht befugt, die Gültigkeit einer Bescheinigung E 101 im Hinblick auf die Bestätigung der Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche Bescheinigung ausgestellt wurde, insbesondere das Bestehen einer arbeitsrechtlichen Bindung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, wiederum geändert durch die Verordnung Nr. 2195/91, in Verbindung mit Punkt 1 des Beschlusses Nr. 128 der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 17. Oktober 1985 zur Durchführung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 14b Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zwischen dem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und den von ihm in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmern während der Dauer der Entsendung dieser Arbeitnehmer zu überprüfen.


(1)  ABl. C 82 vom 2.4.2005.


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