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Document C2005/045/55

Rechtssache T-452/04: Klage der Editions Odile Jacob SAS gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. November 2004

ABl. C 45 vom 19.2.2005, p. 24–25 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

19.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/24


Klage der Editions Odile Jacob SAS gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. November 2004

(Rechtssache T-452/04)

(2005/C 45/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Die Editions Odile Jacob SAS mit Sitz in Paris hat am 8. November 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Wilko van Weert und Olivier Fréget.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, weil darin die Verstöße gegen die in der Entscheidung vom 7. Januar 2004 enthaltenen Bedingungen und Auflagen für Lagardère gebilligt worden sind;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beanstande die Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2004 über die Zulassung von Wendel Investissement als Erwerber der Vermögenswerte, die von Lagardère gemäß der Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) (im Folgenden: Vereinbarkeitsentscheidung) veräußert worden seien. Der Zusammenschluss sei unter dem Vorbehalt genehmigt worden, dass Lagardère bestimmte Vermögenswerte, nämlich Editis, veräußere. Die Klägerin habe ohne Erfolg ein Angebot für die Übernahme von Editis unterbreitet.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin in erster Linie vor, dass die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage des Berichts eines Bevollmächtigten erlassen worden sei, der nicht gemäß den Bedingungen in Absatz 15 des Anhangs II der Vereinbarkeitsentscheidung bestellt worden sei. Dieser Bevollmächtigte sei entgegen der Verpflichtung, die Lagardère infolge der Vereinbarkeitsentscheidung gehabt habe, nicht unabhängig gewesen.

In zweiter Linie trägt die Klägerin vor, die Kommission sei ihrer Pflicht zur Überwachung der Vorgänge bei der Veräußerung von Editis nicht nachgekommen, da sie die Durchführung eines diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verfahrens für die Auswahl der Übernehmer zugelassen habe. Die Kommission hätte die Organisation eines transparenten, objektiven und nichtdiskriminierenden Aufrufs der potenziellen Übernehmer zum Wettbewerb verlangen müssen. Außerdem hätte die Kommission nicht den Inhalt der Vertraulichkeitsabrede zwischen Lagardère und den potenziellen Übernehmern, darunter der Klägerin, billigen dürfen, wodurch sie diese daran hindere, vor Gericht zu klagen. Die Klägerin trägt weiter vor, die Kommission hätte tätig werden müssen, um das Verfahren zu berichtigen, als die Klägerin sie auf die Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags aufmerksam gemacht habe. Schließlich habe die Kommission der Klägerin den Mindestschutz verweigert, auf den sie als betroffene Dritte Anspruch gehabt habe.

In dritter Linie rügt die Klägerin einen offensichtlichen Fehler der Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob die in der Vereinbarkeitsentscheidung enthaltenen Bedingungen hinsichtlich des Übernehmers beachtet worden seien. Der Übernehmer sei kein Markteilnehmer, der geeignet sei, eine effektive Wettbewerbssituation wieder herzustellen.

Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend.


(1)  Sache Nr. COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP (ABl. L 125, S. 54).


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