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Document C2005/045/24

Rechtssache C-459/04: Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 29. Oktober 2004

ABl. C 45 vom 19.2.2005, p. 12–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

19.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/12


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 29. Oktober 2004

(Rechtssache C-459/04)

(2005/C 45/24)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 29. Oktober 2004 eine Klage gegen das Königreich Schweden beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind H. Kreppel und J. Enegren, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie 89/391/EWG (1) des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Fähigkeiten und Eignungen der Personen festgelegt hat, die mit vorbeugenden Maßnahmen und Schutzmaßnahmen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit betraut sind, und

2.

dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 7 Absatz 8 der Richtlinie schreibe keine vollständige Angleichung der Definition der Fähigkeiten und Eignungen derjenigen Arbeitnehmer vor, die Tätigkeiten verrichteten, die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in den einzelnen Mitgliedstaaten beträfen, sondern lasse den Mitgliedstaaten Raum, die Eigenschaften festzulegen, die nach der Bestimmung erforderlich seien. Jedoch müssten die Festlegungen in der nationalen Rechtsordnung ein bestimmtes Mindestniveau aufweisen, damit die Richtlinie in annehmbarer Weise durchgeführt werden könne.

Das nationale Recht müsse zumindest einen Hinweis darauf enthalten, wie objektiv festgestellt werde, dass die fragliche Person die vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen habe und dass sie in der Praxis die Erfahrung und Kenntnisse aufweise, die erforderlich seien.

Weder die Vorschriften des Arbetsmiljöverk (Amt für Arbeitsbedingungen) noch dessen allgemeinen Hinweise enthielten die Festlegung der Fähigkeiten und Eignungen der an Arbeiten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen beteiligten Arbeitnehmer, die für eine ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 7 Absatz 8 erforderlich sei.


(1)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.


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