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Document C2005/045/17

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-516/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Abfallbewirtschaftung — Deponie von Campolungo [Ascoli Piceno] — Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG — Artikel 4 und 8)

ABl. C 45 vom 19.2.2005, p. 9–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

19.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Fünfte Kammer)

vom 16. Dezember 2004

in der Rechtssache C-516/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfallbewirtschaftung - Deponie von Campolungo [Ascoli Piceno] - Richtlinie 75/442/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG - Artikel 4 und 8)

(2005/C 45/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-516/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 9. Dezember 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Amorosi und M. Konstantinidis) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli), hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter R. Schintgen und J. Klučka (Berichterstatter) – Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: R. Grass – am 16. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 4 und 8 der Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die auf der Deponie von Campolungo im Gebiet der Gemeinde von Ascoli Piceno (Italien) gelagerten Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können, sowie dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit der Besitzer der auf der genannten Deponie abgelagerten Abfälle diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B der Richtlinie genannten Maßnahmen durchführt, oder selbst ihre Verwertung oder Beseitigung sicherstellt.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.


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