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Document C2005/045/01

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-463/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (Umwelt — Freier Warenverkehr — Verpackungen und Verpackungsabfälle — Richtlinie 94/62/EG — Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern — Richtlinie 80/777/EWG — Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der Mehrwegverpackungen)

ABl. C 45 vom 19.2.2005, p. 1–1 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

19.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/1


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 14. Dezember 2004

in der Rechtssache C-463/01: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland (1)

(Umwelt - Freier Warenverkehr - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Richtlinie 94/62/EG - Gewinnung von und Handel mit natürlichen Mineralwässern - Richtlinie 80/777/EWG - Pfand- und Rücknahmepflichten für Einwegverpackungen nach Maßgabe des Gesamtanteils der Mehrwegverpackungen)

(2005/C 45/01)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-463/01 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 3. Dezember 2001, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. zur Hausen), unterstützt durch Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues, E. Puisais und D. Petrausch) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: zunächst P. Ormond, sodann C. Jackson) gegen Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W.-D. Plessing und T. Rummler im Beistand von Rechtsanwalt D. Sellner), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann und K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet und R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und J.N. Cunha Rodrigues – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 14. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen die Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle in Verbindung mit Artikel 28 EG verstoßen, dass sie mit den §§ 8 Absatz 1 und 9 Absatz 2 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen ein System zur Wiederverwendung von Verpackungen für Produkte eingeführt hat, die gemäß der Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern an der Quelle abzufüllen sind.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 56 vom 2.3.2002.


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