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Document 62022TN0423

    Rechtssache T-423/22: Klage, eingereicht am 6. Juli 2022 — Max Heinr. Sutor/SRB

    ABl. C 359 vom 19.9.2022, p. 80–81 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 359/80


    Klage, eingereicht am 6. Juli 2022 — Max Heinr. Sutor/SRB

    (Rechtssache T-423/22)

    (2022/C 359/98)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Max Heinr. Sutor OHG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Glos, M. Rätz, T. Kreft und H.-U. Klöppel)

    Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (Az.: SRB/ES/2022/18), soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

    die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. e) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (1), weil der Beklagte nicht die von der Klägerin treuhänderisch verwalteten Kundengelder von der Berechnung der Bankenabgabe 2022 ausgeschlossen habe. Art. 5 Abs. 1 Buchst. e) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sei auf solche insolvenzgeschützten Kundengelder anzuwenden, da sie die Tatbestandsvoraussetzungen nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm erfüllten.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe des Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (2) in Verbindung mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (3), indem der Beschluss allein auf der Basis der von der Klägerin in der Bilanz ausgewiesenen — risikolosen — Treuhandverbindlichkeiten eine um ein Vielfaches erhöhte Bankenabgabe festsetze. Der Beschluss sei weder zur Erreichung der mit der Bankenabgabe verfolgten Ziele geeignet noch notwendig, und die durch den Beschluss verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht angemessen.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil der Beschluss die Klägerin gegenüber Kreditinstituten, deren nationale Rechnungslegungsstandards keinen Ausweis der Treuhandverbindlichkeiten verlangten oder die nach IFRS (International Financial Reporting Standards) bilanzierten, sowie Wertpapierfirmen, die nicht zugleich über eine Zulassung als Kreditinstitut verfügten und die Kundengelder verwalteten, ungleich behandele, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt sei.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), da die Einbeziehung der risikolosen Treuhandverbindlichkeiten in die Bemessungsgrundlage zu einer signifikanten Erhöhung der Bankenabgabe für die Klägerin für das Jahr 2022 führe.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV, weil der Beschluss die Klägerin in ihrer freien Erwerbstätigkeit in dem Mitgliedstaat ihrer Hauptniederlassung einschränke, diese Einschränkung unverhältnismäßig sei und die Klägerin gegenüber Wertpapierfirmen in anderen Mitgliedstaaten diskriminiere, die zugleich über eine Zulassung als Kreditinstitut verfügten.

    6.

    Sechster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a) der Charta, weil der Beklagte der Klägerin eine unzureichende Konsultationsfrist von lediglich elf Werktagen zur Prüfung des Beschlussentwurfs und Erstellung einer Stellungnahme im Rahmen der Konsultation gesetzt habe.

    7.

    Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c) der Charta sowie Art. 296 Abs. 2 AEUV, weil die Klägerin anhand der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht in der Lage sei, die Höhe ihres Beitrags angemessen zu überprüfen.

    8.

    Achter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gem. Art 47 Abs. 1 der Charta, weil es der Klägerin aufgrund der mangelhaften Begründung nicht möglich sei, die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses angemessen nachzuvollziehen bzw. zu beanstanden.

    9.

    Neunter Klagegrund (hilfsweise): Nichtigkeit der Bemessungsgrundlage nach Art. 14 Abs. 2, Art. 3 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. e), Art. 3 Nr. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, wenn sie so auszulegen wäre, dass Treuhandverbindlichkeiten von Wertpapierfirmen, die auch über eine Zulassung als Kreditinstitut verfügten, für die Berechnung der Bankenabgabe zu berücksichtigen seien, da ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung, Art. 16 der Charta und Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV vorläge.


    (1)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

    (3)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).


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