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Document 62022TN0266

Rechtssache T-266/22: Klage, eingereicht am 7. Mai 2022 — Aziz/Kommission

ABl. C 359 vom 19.9.2022, p. 74–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/74


Klage, eingereicht am 7. Mai 2022 — Aziz/Kommission

(Rechtssache T-266/22)

(2022/C 359/93)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ahmad Aziz (Pieta, Malta) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Cuschieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung Nummer Ares(2022)3227480 der Europäischen Kommission vom 26. April 2022, die personenbezogenen Daten des Klägers nicht nach Art. 18 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) zu berichtigen, für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass ein Verstoß gegen Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorliegt, da die Behörden zwei parallele Straf- und Zivilverfahren gegen den Kläger unter Übermittlung seiner personenbezogenen Daten wegen desselben angeblichen Sachverhalts eingeleitet haben, obwohl der Kläger bereits von einem pakistanischen Gericht bezüglich desselben angeblichen Sachverhalts freigesprochen wurde;

festzustellen, dass ein Verstoß gegen Art. 17 wegen Nichtübermittlung von Daten vorliegt, da die Europäische Kommission die personenbezogenen Daten des Klägers verarbeitet hat. Der Kläger beantragt, die Entscheidung Nummer Ares(2022)2457760 der Europäischen Kommission vom 1. April 2022 wegen Nichtübermittlung von Daten gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Gründe geltend:

1.

Erster Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen Art. 18 der Verordnung (EU) 2018/1725 verstoßen, da sie die personenbezogenen Daten des Klägers nicht berichtigt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 verstoßen, indem sie dem Kläger seine personenbezogenen Daten nicht übermittelt habe.

3.

Dritter Klagegrund: Die Europäische Kommission habe gegen den Grundsatz der Vermutung der Transparenz und Offenlegung verstoßen, indem sie dem Kläger keinen Zugang zu seinen personenbezogenen Daten gewährt habe, obwohl gegen ihn parallel Straf- und Zivilverfahren liefen. Der Kläger sei berechtigt, seine personenbezogenen Daten in laufenden parallelen Straf- und Zivilverfahren zu erhalten.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018 L 295, S. 39).


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