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Document 62022TN0076

    Rechtssache T-76/22: Klage, eingereicht am 9. Februar 2022 — Schwa-Medico/EUIPO — Med-El Elektromedizinische Geräte (STIWELL)

    ABl. C 148 vom 4.4.2022, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 148 vom 4.4.2022, p. 29–29 (GA)

    4.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 148/36


    Klage, eingereicht am 9. Februar 2022 — Schwa-Medico/EUIPO — Med-El Elektromedizinische Geräte (STIWELL)

    (Rechtssache T-76/22)

    (2022/C 148/48)

    Sprache der Klageschrift: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Schwa-Medico, Medizinische Apparate, Vertriebsgesellschaft mbH (Ehringshausen, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Fortunet und P. Marchiset)

    Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Med-El Elektromedizinische Geräte GesmbH (Innsbruck, Österreich)

    Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

    Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Streitige Marke: Unionswortmarke STIWELL –Unionsmarke Nr. 4 072 542.

    Verfahren vor dem EUIPO: Verfallsverfahren.

    Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. November 2021 in der Sache R 1383/2020-1.

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit damit der Antrag auf Erklärung des Verfalls der Unionsmarke Nr. 4 072 542 STIWELL für die Waren „Apparate zur neuromuskulären Stimulation“ der Klasse 10 zurückgewiesen wird und soweit damit abgelehnt wird, als Zeitpunkt, zu dem der Verfall für alle Waren beginnt, den Tag fünf Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung dieser Marke im Blatt für Unionsmarken (21. Februar 2011) festzulegen;

    dem EUIPO und der Med-El die Kosten aufzuerlegen.

    Angeführter Klagegrund

    Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie unzureichende Begründung der Entscheidung der Beschwerdekammer, da diese den Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke falsch beurteilt habe, indem sie keine alle Faktoren berücksichtigende und auf sämtlichen Tatsachen beruhende Gesamtbewertung durchgeführt habe;

    Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und unzureichende Begründung der Entscheidung der Beschwerdekammer, da diese den Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke falsch beurteilt habe, indem sie bei der Beurteilung der Besonderheit der Waren auf die Tätigkeit der Inhaber der Marke und nicht auf die Bezeichnung der Waren abgestellt habe;

    Verstoß gegen Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates und unzureichende Begründung der Entscheidung der Beschwerdekammer, da diese den Begriff der ernsthaften Benutzung der Marke falsch beurteilt habe, indem sie die angebliche Besonderheit dieser Waren widersprüchlich begründet habe;

    Fehler der Beschwerdekammer in Bezug auf den von ihr festgelegten Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verfalls, auf den von ihr verlangten berechtigten Grund, den sie zudem falsch ausgelegt habe.


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