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Document 62022CN0371

Rechtssache C-371/22: Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 8. Juni 2022 — G sp. z o.o./W S.A.

ABl. C 359 vom 19.9.2022, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/27


Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 8. Juni 2022 — G sp. z o.o./W S.A.

(Rechtssache C-371/22)

(2022/C 359/30)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: G sp. z o.o.

Berufungsbeklagte: W S.A.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 5 und 7 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (1) — wonach hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte eines Stromkunden (Kleinunternehmer) beim Wechsel des Stromlieferanten der Grundsatz zu beachten ist, dass zugelassenen Kunden die tatsächliche Möglichkeit eines leichten Lieferantenwechsels gewährleistet ist, und dieser Wechsel ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der Dauer zu erfolgen hat — dahin auszulegen, dass er der Möglichkeit entgegensteht, einem Kunden, der einen für eine bestimmte Zeit geschlossenen Stromliefervertrag auflöst, weil er den Stromlieferanten wechseln möchte, eine Vertragsstrafe aufzuerlegen, ohne dass diese von der Höhe des erlittenen Schadens abhängt (Art. 483 § 1 und Art. 484 § § 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs [Kodeks cywilny] vom 23. April 1964) und ohne dass das Energiegesetz (Art. 4j Abs. 3a des Energiegesetzes [Prawo energetyczne] vom 10. April 1997) Kriterien vorgibt, wie diese Gebühren zu berechnen und herabzusetzen sind?

2.

Ist Art. 3 Abs. 5 und 7 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG — wonach die Wahrnehmung der Rechte eines Stromkunden (Kleinunternehmer) beim Wechsel des Stromlieferanten ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der Dauer zu erfolgen hat und dabei der Grundsatz zu beachten ist, dass zugelassenen Kunden die tatsächliche Möglichkeit eines leichten Lieferantenwechsels gewährleistet ist — dahin auszulegen, dass er einer Auslegung der vertraglichen Bestimmungen entgegensteht, wonach im Fall einer vorzeitigen Auflösung eines für eine bestimmte Zeit mit dem Lieferanten geschlossenen Stromliefervertrags von den Kunden (Kleinunternehmern) nach dem Prinzip „nimm oder bezahl“ Gebühren verlangt werden können, die de facto dem Preis des bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht abgenommenen Stroms entsprechen?


(1)  ABl. 2009, L 211, S. 55.


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