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Document 62022CN0234
Case C-234/22: Request for a preliminary ruling from the Tallinna Halduskohus (Estonia) lodged on 4 April 2022 — Roheline Kogukond MTÜ, Eesti Metsa Abiks MTÜ, Päästame Eesti Metsad MTÜ and Sihtasutus Keskkonnateabe Ühendus v Keskkonnaagentuur
Rechtssache C-234/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Estland), eingereicht am 4. April 2022 — Roheline Kogukond MTÜ, Eesti Metsa Abiks MTÜ, Päästame Eesti Metsad MTÜ und Sihtasutus Keskkonnateabe Ühendus/Keskkonnaagentuur
Rechtssache C-234/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Estland), eingereicht am 4. April 2022 — Roheline Kogukond MTÜ, Eesti Metsa Abiks MTÜ, Päästame Eesti Metsad MTÜ und Sihtasutus Keskkonnateabe Ühendus/Keskkonnaagentuur
ABl. C 237 vom 20.6.2022, p. 39–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 237/39 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus (Estland), eingereicht am 4. April 2022 — Roheline Kogukond MTÜ, Eesti Metsa Abiks MTÜ, Päästame Eesti Metsad MTÜ und Sihtasutus Keskkonnateabe Ühendus/Keskkonnaagentuur
(Rechtssache C-234/22)
(2022/C 237/50)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Tallinna Halduskohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Roheline Kogukond MTÜ, Eesti Metsa Abiks MTÜ, Päästame Eesti Metsad MTÜ und Sihtasutus Keskkonnateabe Ühendus
Beklagte: Keskkonnaagentuur
Vorlagefragen
1. |
Sind Daten wie die Daten über den Standort der Dauerprobeflächen der statistischen Waldinventur im Ausgangsverfahren als Umweltinformationen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b der Umweltinformationsrichtlinie (1) einzustufen? |
2. |
Wenn es sich nach der auf die erste Frage gegebenen Antwort um Umweltinformationen handelt: Ist dann Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Umweltinformationsrichtlinie dahin auszulegen, dass unter Material, das gerade vervollständigt wird, oder noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten auch Daten über den Standort der Dauerprobeflächen der statistischen Waldinventur fallen? Ist Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Umweltinformationsrichtlinie dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung — dass die entsprechende Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist — erfüllt ist, wenn das Erfordernis der Vertraulichkeit nicht für eine konkrete Art von Informationen gesetzlich festgelegt ist, sondern sich im Wege der Auslegung aus einer Vorschrift eines Rechtsakts mit allgemeinem Charakter wie dem Gesetz über öffentliche Informationen oder dem Gesetz über die staatlichen Statistiken ergibt? Müssen für die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Umweltinformationsrichtlinie tatsächliche negative Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen des Staates festgestellt werden, die durch die Offenlegung der beantragten Informationen ermöglicht werden, oder genügt die Feststellung einer entsprechenden Gefahr? Rechtfertigt der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. h der Umweltinformationsrichtlinie angeführte Grund „Schutz der [betreffenden] Umweltbereiche“ eine Beschränkung des Zugangs zu Umweltinformationen, um die Zuverlässigkeit der staatlichen Statistik zu gewährleisten? |
3. |
Wenn nach der auf die erste Frage gegebenen Antwort Daten wie die Daten über den Standort der Dauerprobeflächen der statistischen Waldinventur im Ausgangsverfahren keine Umweltinformationen sind, ist dann ein solche Daten betreffendes Informationsersuchen als ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach Art. 2 Nr. 1 Buchst. b der Umweltinformationsrichtlinie anzusehen, der nach Art. 8 Abs. 2 zu behandeln ist? |
4. |
Falls die dritte Frage bejaht wird: Sind Daten wie die Daten über den Standort der Dauerprobeflächen der statistischen Waldinventur im Ausgangsverfahren als Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie anzusehen? |
5. |
Falls die vierte Frage bejaht wird: Kann der sich aus Art. 8 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie ergebende Zugang zu solchen Informationen aus irgendeinem gewichtigen Grund, der sich aus dem innerstaatlichen Recht ergibt, beschränkt werden? Kann die Verweigerung der Herausgabe der Informationen auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie durch andere Maßnahmen abgemildert werden, z. B. Maßnahmen, mit denen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen oder dem Rechnungshof zum Zwecke einer Prüfung der Zugang zu den beantragten Informationen gewährt wird? |
6. |
Kann die Verweigerung der Herausgabe von Daten wie den Daten über den Standort der Dauerprobeflächen der statistischen Waldinventur im Ausgangsverfahren mit dem Ziel begründet werden, die Qualität von Umweltinformationen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Umweltinformationsrichtlinie zu gewährleisten? |
7. |
Ergibt sich aus dem 21. Erwägungsgrund der Umweltinformationsrichtlinie eine Rechtsgrundlage für die Herausgabe der Daten über den Standort der Dauerprobeflächen der statistischen Waldinventur? |
(1) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. 2003, L 41, S. 26).