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Document 62021TN0254

Rechtssache T-254/21: Klage, eingereicht am 10. Mai 2021 — Armadora Parleros/Kommission

ABl. C 252 vom 28.6.2021, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/31


Klage, eingereicht am 10. Mai 2021 — Armadora Parleros/Kommission

(Rechtssache T-254/21)

(2021/C 252/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Armadora Parleros, SL (Santa Eugenia de Riberia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: J. Navas Marqués, abogado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission durch Untätigkeit gegen Art. 118 der Verordnung zur Regelung der gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen hat, da sie nicht angemessen kontrolliert und überwacht hat, ob diese Regelung durch das Königreich Spanien ordnungsgemäß durchgeführt wurde, was eine beschwerende Maßnahme für die Klägerin, die ARMADORA PARLEROS, S.L., darstellen kann;

festzustellen, dass dieser Rechtsverstoß der Kommission einen Schaden für die Klägerin, die ARMADORA PARLEROS S.L., in Form eines entgangenen Gewinns bei Makrelen- und Seehechtfang im Zeitraum von 2006 bis 2020 verursacht hat;

die Europäische Kommission zu verurteilen, der ARMADORA PARLEROS, S.L. einen Betrag von neun Millionen achthunderteinundachtzig Tausend vierhundertvierunddreißig Euro und einundsechzig Cent (9 881 434,61 Euro) an Schadensersatz samt gesetzlichen Zinsen und Kapitalisierung dieser Zinsen zu zahlen;

die Europäische Kommission zur Tragung sämtlicher im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren entstehenden Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt.

Die Klägerin rügt nämlich das rechtswidrige Verhalten der Europäischen Kommission. Insbesondere im Hinblick auf die Nichterfüllung ihrer Pflicht, das Königreich Spanien in Bezug auf die wirksame Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und konkret der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. 1993, L 261, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. 2009, L 343, S. 1) zu überwachen und zu kontrollieren. Im Speziellen wird hierbei „die fehlende Überprüfung der Motorleistung der Schleppnetzschiffe, die in den Gewässern der Kantabrischen See und an der spanischen Nordostküste fischen“ erwähnt.

Als Folge dieses Versäumnisses habe die Klägerin zwischen den Jahren 2006 und 2020 einen Schaden erlitten, der darauf beruhe, dass es ihr unmöglich gewesen sei, das Schiff „Vianto Tercero“ zu verwenden, das aufgrund einer falschen Anwendung der gemeinsamen Fischereipolitik habe abgewrackt werden müssen und folglich überhaupt nicht mehr verwendet worden sei. All dies habe der ARMADORA PARLERLOS S.L. einen wirtschaftlichen Schaden verursacht.


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