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Document 62021TN0244

Rechtssache T-244/21: Klage, eingereicht am 4. Mai 2021 — Luossavaara-Kiirunavaara/Kommission

ABl. C 289 vom 19.7.2021, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 289/37


Klage, eingereicht am 4. Mai 2021 — Luossavaara-Kiirunavaara/Kommission

(Rechtssache T-244/21)

(2021/C 289/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Luossavaara-Kiirunavaara AB (Luleå, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Bryngelsson sowie Rechtsanwälte F. Sjövall und A. Johansson)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt.

1.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Vorschriften zur Regelung des Emissionshandelssystems (EHS), insbesondere gegen Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 vom 19. Dezember 2018 (2) und gegen Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG (3).

Der angefochtene Beschluss, insbesondere dessen 13. Erwägungsgrund, Art. 1 Abs. 3 und Anhang III, verstoße gegen Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG und gegen Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331. Die Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission müsse im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG, den Verträgen und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ausgelegt werden. Gemäß dieser Richtlinie und der Rechtsprechung seien Ersatzprodukte und alternative Herstellungsmethoden unter derselben Produkt-Benchmark zu erfassen, um die klimaeffizientesten Technologien zu fördern. Die vorgelegten Beweise zeigten, dass Pellets aus Eisenerzsinter unmittelbar gegen Feineisenerzsinter austauschbar seien. Die Kommission habe dadurch, dass sie die Produktionsanlagen der Klägerin für gesinterte Pellets von der Benchmark ausgeschlossen habe, die Richtlinie 2003/87/EG und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 falsch angewandt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

2.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die genannten Grundsätze, indem er Unternehmen und Sektoren dadurch ungleich behandele, dass bestimmte Unternehmen ungerechtfertigt bevorzugt würden. Dies betreffe sowohl die Behandlung von Feineisenerzsinter im Vergleich zur Herstellung gesinterter Pellets als auch die Behandlung der Pelletherstellung der Klägerin im Vergleich zu anderer Pelletherstellung.

3.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die internationalen umweltrechtlichen Verpflichtungen der EU.

Der angefochtene Beschluss sei nicht mit den ausdrücklichen Zusagen vereinbar, die die EU in ihrem national festgelegten Beitrag im Rahmen des Übereinkommens von Paris aus dem Jahr 2015 gemacht habe.

4.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.

Der angefochtene Beschluss spiegele einen politischen Standpunkt der Europäischen Kommission wider, der nicht auf einer objektiven, eingehenden, technischen Bewertung der Austauschbarkeit der in Rede stehenden Produkte und Techniken beruhe. Vielmehr verweise er nur auf die Einwendungen eines von der Festlegung betroffenen Beteiligten, nämlich eines Verbands der Stahlindustrie, ohne die technischen Bedenken, die u. a. von der Klägerin und des Svenska Naturvårdsverk (Schwedische Agentur für Umweltschutz) geäußert wurden, zu prüfen oder einen unparteiischen Dritten zu konsultieren.

5.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die in Art. 296 AEUV verankerte Begründungspflicht.

Der angefochtene Beschluss enthalte keine Erklärung betreffend die technische Austauschbarkeit von gesinterten Pellets und Feinerzsinter oder betreffend die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Stattdessen werde darin nur auf die Benchmark Bezug genommen, die darauf „zugeschnitten“ sei, die Produktion gesinterter Pellets (durch die Klägerin) auszuschließen. Folglich sei es für die Betroffenen unmöglich, die Gründe für die Festlegung aus dem Beschluss selbst zu ermitteln.

6.

Hilfsweise: Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 sei nach Art. 277 AEUV für nichtig zu erklären, soweit sie ab Verkündung des Urteils auf die angefochtene Entscheidung anwendbar sei.

Mit ihrem hilfsweise geltend gemachten sechsten Klagegrund trägt die Klägern vor, dass die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331, wenn sie dahin auszulegen sei, dass sie zwar die gesinterten Pellets der Klägerin (nicht aber die eines namhaften Wettbewerbers) (4) ausschließe, als solche wegen Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 2003/87/EG und allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts für nichtig erklärt werden müsse.


(1)  Beschluss (EU) 2021/355 der Europäischen Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2021, L 68, S. 221).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2019, L 59, S. 8).

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32).

(4)  Anm.: Der Name dieses Herstellers wurde nicht angegeben.


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