Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021TB0653

    Rechtssache T-653/21: Beschluss des Gerichts vom 20. Oktober 2022 — Callaway/Kommission (Nichtigkeitsklage – Gemeinsame Agrarpolitik – Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten – Pflanzenzüchtungen – Züchter der Hanfsorte Finola – Anbauflächen in Polen – Hanfsorten, die für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Betracht kommen – Tetrahydrocannabinolgehalt (THC-Gehalt) – Ermächtigung Polens, den Verkehr mit der Sorte Finola auf seinem Hoheitsgebiet zu verbieten – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit)

    ABl. C 463 vom 5.12.2022, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 463/46


    Beschluss des Gerichts vom 20. Oktober 2022 — Callaway/Kommission

    (Rechtssache T-653/21) (1)

    (Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten - Pflanzenzüchtungen - Züchter der Hanfsorte Finola - Anbauflächen in Polen - Hanfsorten, die für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik in Betracht kommen - Tetrahydrocannabinolgehalt (THC-Gehalt) - Ermächtigung Polens, den Verkehr mit der Sorte Finola auf seinem Hoheitsgebiet zu verbieten - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

    (2022/C 463/67)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: James C. Callaway (Kuopio, Finnland) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Hoffman)

    Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Becker und F. Castilla Contreras als Bevollmächtigte)

    Gegenstand

    Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV begehrt der Kläger, den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1214 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Ermächtigung Polens, den Verkehr mit der Hanfsorte Finola in seinem Hoheitsgebiet gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates zu verbieten (ABl. 2021, L 265, S. 1), für nichtig zu erklären. Außerdem beruft er sich nach Art. 277 AEUV auf Einreden der Rechtswidrigkeit von Art. 32 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608) sowie von Art. 9 Abs. 5 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. 2014, L 181, S. 1).

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die Streithilfeanträge des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Republik Polen sind erledigt.

    3.

    James C. Callaway trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

    4.

    Der Rat, das Parlament und die Republik Polen tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.


    (1)  ABl. C 24 vom 17.1.2022.


    Top