EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021CB0133

Rechtssache C-133/21: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon — Griechenland) — VP, CX, RG, TR u. a./Elliniko Dimosio (Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 – Diskriminierungsverbot – Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor – Nationale Regelung, die eine das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern mit befristeten Werkverträgen und solchen mit unbefristeten Arbeitsverträgen begründet – Kein Rechtfertigungsgrund – Begriff der sachlichen Gründe)

ABl. C 359 vom 19.9.2022, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/14


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon — Griechenland) — VP, CX, RG, TR u. a./Elliniko Dimosio

(Rechtssache C-133/21) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Nationale Regelung, die eine das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern mit befristeten Werkverträgen und solchen mit unbefristeten Arbeitsverträgen begründet - Kein Rechtfertigungsgrund - Begriff der sachlichen Gründe)

(2022/C 359/17)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Efeteio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VP, CX, RG, TR u. a.

Beklagter: Elliniko Dimosio

Tenor

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, dessen Vertrag als Werkvertrag eingestuft wird, deshalb keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, das demjenigen entspricht, das einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wird, weil er seine Arbeit im Rahmen eines befristeten Vertrags in Kenntnis des Umstands erbracht hat, dass dieser Vertrag einen ständigen und dauernden Bedarf des Arbeitgebers decken soll.


(1)  ABl. C 206 vom 31.5.2021.


Top