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Document 62021CA0116

Verbundene Rechtssachen C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juli 2022 — Europäische Kommission/VW, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Ruhegehalt – Statut der Beamten der Europäischen Union – Anhang VIII Art. 20 – Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung – Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog – Nach dem Ausscheiden dieses Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe – Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Todes des Beamten – Anhang VIII Art. 18 – Vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe – Voraussetzung einer Mindestehedauer von nur einem Jahr – Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 20 – Grundsatz der Gleichbehandlung – Art. 21 Abs. 1 – Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters – Art. 52 Abs. 1 – Keine willkürliche oder im Hinblick auf das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel offensichtlich unangemessene Unterscheidung)

ABl. C 359 vom 19.9.2022, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Juli 2022 — Europäische Kommission/VW, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Verbundene Rechtssachen C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Ruhegehalt - Statut der Beamten der Europäischen Union - Anhang VIII Art. 20 - Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung - Überlebender Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog - Nach dem Ausscheiden dieses Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe - Voraussetzung einer Mindestehedauer von fünf Jahren zum Zeitpunkt des Todes des Beamten - Anhang VIII Art. 18 - Vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienst geschlossene Ehe - Voraussetzung einer Mindestehedauer von nur einem Jahr - Einrede der Rechtswidrigkeit von Anhang VIII Art. 20 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 20 - Grundsatz der Gleichbehandlung - Art. 21 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters - Art. 52 Abs. 1 - Keine willkürliche oder im Hinblick auf das vom Unionsgesetzgeber verfolgte Ziel offensichtlich unangemessene Unterscheidung)

(2022/C 359/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

(Rechtssache C-116/21 P)

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: VW (vertreten durch N. de Montigny, Avocate), Europäisches Parlament (vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Alver, M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte)

(Rechtssache C-117/21 P)

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: BT (vertreten durch J.-N. Louis, Avocat), Europäisches Parlament (vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Alver und M. Bauer als Bevollmächtigte), Internationale Vereinigung der ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union (AIACE Internationale) (vertreten durch N. Maes, Advocaat, und J. Van Rossum, Avocat)

(Rechtssache C-118/21 P)

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: RN (vertreten durch F. Moyse, Avocat), Europäisches Parlament (vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte)

(Rechtssache C-138/21 P)

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Alver und M. Bauer als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: BT (vertreten durch J.-N. Louis, Avocat), Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte), Europäisches Parlament (vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte), Internationale Vereinigung der ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union (AIACE Internationale) (vertreten durch N. Maes, Advocaat, und J. Van Rossum, Avocat)

(Rechtssache C-139/21 P)

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Alver und M. Bauer als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: VW (vertreten durch N. de Montigny, Avocate), Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara, B. Mongin und B. Schima als Bevollmächtigte), Europäisches Parlament (vertreten durch D. Boytha, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte)

Tenor

1.

Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2020, VW/Kommission (T-243/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:619), vom 16. Dezember 2020, BT/Kommission (T-315/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:622), und vom 16. Dezember 2020, RN/Kommission (T-442/17 RENV, EU:T:2020:618), werden aufgehoben.

2.

Die Klagen von VW in der Rechtssache T-243/18, von BT in der Rechtssache T-315/19 und von RN in der Rechtssache T-442/17 RENV werden abgewiesen.

3.

VW trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union sowohl in der Rechtssache T-243/18 als auch in den Rechtssachen C-116/21 P und C-139/21 P entstanden sind.

4.

BT trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union sowohl in der Rechtssache T-315/19 als auch in den Rechtssachen C-117/21 P und C-138/21 P entstanden sind.

5.

RN trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission sowohl in den Rechtssachen F-104/15 und T-442/17 RENV als auch in der Rechtssache C-118/21 P entstanden sind.

6.

Die Europäische Kommission und RN tragen ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-695/16 P.

7.

Das Europäische Parlament und die Internationale Vereinigung der ehemaligen Bediensteten der Europäischen Union (AIACE Internationale) tragen ihre eigenen Kosten in allen Rechtssachen, in denen sie dem Verfahren im ersten Rechtszug bzw. in den Rechtsmittelverfahren beigetreten sind, einschließlich, was das Europäische Parlament betrifft, in den Rechtssachen F-104/15 und T-695/16 P.


(1)  ABl. C 182 vom 10.5.2021.


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