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Document 62020TN0771
Case T-771/20: Action brought on 29 December 2020 — KS and KD v Council and Others
Rechtssache T-771/20: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2020 — KS und KD/Rat u. a.
Rechtssache T-771/20: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2020 — KS und KD/Rat u. a.
ABl. C 62 vom 22.2.2021, p. 43–44
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.2.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 62/43 |
Klage, eingereicht am 29. Dezember 2020 — KS und KD/Rat u. a.
(Rechtssache T-771/20)
(2021/C 62/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: KS und KD (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, QC und J. Stojsavljevic-Savic, Solicitor)
Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Beklagten zu verurteilen, ihnen einzeln oder gesamtschuldnerisch gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Entschädigung und Ersatz (einschließlich der Zahlung von Zinsen zu einem Satz und für einen Zeitraum, wie das Gericht sie für angemessen hält) für den Schaden zu leisten, der ihnen aufgrund der Haftung der Beklagten für Verstöße gegen ihre grundlegenden Menschenrechte, im vorliegenden Fall bezüglich der ersten Klägerin die Art. 2, 3, 6, 8 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1) sowie die Art. 2, 4 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und bezüglich der zweiten Klägerin die Art. 2, 3, 6 und 13 EMRK sowie die Art. 2, 4 und 47 der Charta, entstanden ist, und |
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den Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen, die, um Zweifel auszuschließen, nicht auf die Beträge der Prozesskostenhilfe, deren Zahlung mit Beschluss vom 20. November 2020 durch das Gericht angeordnet wurde, beschränkt sein und die Kosten von Verfahren vor der Kommission für die Überwachung der Achtung der Menschenrechte einschließen sollten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen begehren gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Entschädigung und Ersatz für den Schaden, der ihnen durch die mutmaßliche Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte insbesondere gemäß den Art. 2 (verfahrensbezogener Aspekt), 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK sowie den entsprechenden Art. 2, 4 und 47 der Charta durch die Beklagten entstanden sein soll.
Die Klage bezieht sich auf Sachverhalte nach dem 8. Dezember 2008, als die Verantwortung in Bezug auf Polizei und Justiz von der Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) auf die Europäische Union übertragen wurde mit der Übernahme der vollständigen operativen Kontrolle im Bereich der Rechtsstaatlichkeit durch EULEX nach Annahme der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates der EU (2) vom 8. Februar 2008. Mit dieser wurde EULEX ein Exekutivmandat übertragen, um zu gewährleisten, dass Kriegsverbrechen, interethnische Verbrechen und andere schwere Verbrechen „ordnungsgemäß untersucht, verfolgt, gerichtlich entschieden und sanktioniert“ werden.
Die Klägerinnen berufen sich auf
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einen anhaltenden Verstoß gegen die Art. 2 und 3 EMRK (verfahrensbezogene Aspekte) durch die Beklagten, weil sie keine Abhilfemaßnahmen ergriffen hätten, als ihnen spätestens am 29. April 2016 mitgeteilt worden sei, dass die Kommission für die Überwachung der Achtung der Menschenrechte festgestellt hätte, dass EULEX bei der Ausübung ihres Exekutivmandats gegen die Art. 2 und 3 EMRK verstoße; |
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einen anhaltenden Verstoß gegen die Art. 6 und 13 EMRK und Art. 47 der Charta durch den Beschluss des Rates, die Kommission für die Überwachung der Achtung der Menschenrechte einzurichten ohne die Befugnis, Prozesskostenhilfe für Personen bereitzustellen, die die Voraussetzungen erfüllen, und ohne die Befugnis, ihre Entscheidungen zu sanktionieren und festgestellten Verstößen abzuhelfen; |
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einen Fehlgebrauch oder Missbrauch von Exekutivbefugnissen durch den Rat und den EAD am 12. Oktober 2017 mit der Feststellung, EULEX habe das Bestmögliche getan, um die Entführung und wahrscheinliche Ermordung des Ehemanns der ersten Klägerin sowie die Ermordung des Ehemanns und Sohns der zweiten Klägerin zu untersuchen, und die Kommission für die Überwachung der Achtung der Menschenrechte sei nicht als gerichtliche Instanz vorgesehen; |
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einen Fehlgebrauch oder nicht ordnungsgemäßen Gebrauch von Exekutivbefugnissen, soweit mit dem Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates (3) das Exekutivmandat von EULEX am 8. Juni 2018 beendet worden sei, obwohl die Verstöße fortbestanden hätten. |
(1) Am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK).
(2) Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. 2008, L 42, S. 92).
(3) Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates vom 8. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (ABl. 2018, L 146, S. 5).