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Document 62020TN0757

    Rechtssache T-757/20: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2020 — OT/Parlament

    ABl. C 62 vom 22.2.2021, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.2.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 62/39


    Klage, eingereicht am 21. Dezember 2020 — OT/Parlament

    (Rechtssache T-757/20)

    (2021/C 62/49)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: OT (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Klage für zulässig zu erklären;

    die angefochtene Entscheidung und erforderlichenfalls die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage gegen die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2019, mit der gegen die Klägerin ein Verweis verhängt wurde, wird auf zwei Gründe gestützt:

    1.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 21a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), erstens, weil der Klägerin keine „Anordnung erteilt“ worden sei im Sinne von Art. 21a des Statuts, weshalb ihr kein Verstoß dagegen vorgeworfen werden könne, zweitens, weil sie nicht haben wissen können, dass eine Fehlerhaftigkeit vorgelegen habe, über die sie gemäß Art. 21a des Statuts ihre Vorgesetzten hätte informieren müssen, und drittens, weil sie in Anbetracht der Umstände jedenfalls keine Disziplinarstrafe verdient habe.

    2.

    Begründungsmangel, da der Beklagte der Klägerin nie erläutert habe, woraus er tatsächlich konkret geschlossen habe, dass sie hätte wissen müssen, dass eine Fehlerhaftigkeit vorgelegen habe, über die sie gemäß Art. 21a des Statuts ihre Vorgesetzten hätte informieren müssen.


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