This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62020TN0230
Case T-230/20: Action brought on 27 April 2020 — PNB Banka v ECB
Rechtssache T-230/20: Klage, eingereicht am 27. April 2020 — PNB Banka/EZB
Rechtssache T-230/20: Klage, eingereicht am 27. April 2020 — PNB Banka/EZB
ABl. C 209 vom 22.6.2020, p. 33–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/33 |
Klage, eingereicht am 27. April 2020 — PNB Banka/EZB
(Rechtssache T-230/20)
(2020/C 209/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: PNB Banka AS (Riga, Lettland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Behrends)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der EZB vom 17. Februar 2020 über den Entzug der Banklizenz von AS PNB Banka für nichtig zu erklären, |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Der Text des angefochtenen Beschlusses enthalte unzureichende und irreführende Angaben zum Verfahren. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die EZB habe für den angefochtenen Beschluss trotz ihres Beschlusses über die Neueinstufung vom 1. März 2019, mit der die EZB die direkte Aufsicht über die Klägerin übernommen habe, unrechtmäßig das zweistufige Verfahren (das einen Vorschlag der zuständigen nationalen Behörde umfasse) gemäß Art. 14 Abs. 5 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (1) des Rates und Art. 83 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (2) verwendet. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstöße gegen das Verfahren vor der zuständigen nationalen Behörde, der Finanz- und Kapitalmarktkommission (FKMK). |
4. |
Vierter Klagegrund: Wegen der Verfahrensvorschrift des Art. 83 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 sei es für die EZB verfahrensrechtlich unmöglich geworden, am 17. Februar 2020 einen Entwurf für einen Beschluss über den Entzug der Banklizenz mit dem Datum vom 12. September 2019 zu erlassen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei wegen des De-facto-Entzugs der Lizenz durch die EZB mittels der vorhergehenden Bewertung „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ vom 15. August 2019 verfahrens- und materiellrechtlich rechtswidrig. |
6. |
Sechster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, weil er auf einem rechtswidrigen Eingriff in die Vertretungsrechte der Klägerin beruhe, was ihr ihre Verfahrensrechte vollständig nehme. |
7. |
Siebter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei rechtwidrig, weil er unzureichend begründet sei. |
8. |
Achter Klagegrund: Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör. |
9. |
Neunter Klagegrund: Die EZB sei daran gehindert gewesen, sich auf die lettische Insolvenzentscheidung vom 12. September 2019 zu stützen, da diese Entscheidung rechtswidrig gewesen sei und ausschließlich auf die fehlerhafte Beurteilung „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ der EZB gestützt gewesen sei. |
10. |
Zehnter Klagegrund: Die EZB habe sich fehlerhaft auf weitere Gründe für den angefochtenen Beschluss gestützt, nämlich angebliche Verstöße gegen Großkreditobergrenzen und aufsichtsrechtliche Kapitalanforderungen, die nicht gerechtfertigt gewesen seien und auf die sich die FKMK in ihrem Entscheidungsentwurf nicht gestützt habe. |
11. |
Elfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei materiellrechtlich rechtswidrig, da sich die Klägerin seit dem 12. September 2019 unter der ausschließlichen Aufsicht der FKMK und damit mittelbar unter der Aufsicht der EZB befunden habe. |
12. |
Zwölfter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei unverhältnismäßig. |
13. |
Dreizehnter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss sei auf alle Mängel der Beurteilung „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ gestützt. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63).
(2) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (ABl. 2014, L 141, S. 1).