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Document 62020TA0194

Rechtssache T-194/20: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — JF/EUCAP Somalia (Schiedsklausel – Internationaler Vertragsbediensteter von EUCAP Somalia – Mission, die unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fällt – Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union – Recht auf Anhörung – Gleichbehandlung – Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union vorgesehener Übergangszeitraum – Nichtigkeitsklage – Schadensersatzklage – Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen – Unzulässigkeit)

ABl. C 359 vom 19.9.2022, p. 62–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/62


Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — JF/EUCAP Somalia

(Rechtssache T-194/20) (1)

(Schiedsklausel - Internationaler Vertragsbediensteter von EUCAP Somalia - Mission, die unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fällt - Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union - Recht auf Anhörung - Gleichbehandlung - Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union vorgesehener Übergangszeitraum - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen - Unzulässigkeit)

(2022/C 359/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: JF (vertreten durch Rechtsanwältin A. Kunst)

Beklagte: EUCAP Somalia (vertreten durch Rechtsanwältin E. Raoult)

Gegenstand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger zum einen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Mitteilung von EUCAP Somalia vom 18. Januar 2020 und des Schreibens vom 29. Januar 2020, mit denen diese entschieden hat, seinen Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, und zum anderen nach Art. 268 AEUV Ersatz für die Schäden, die ihm durch diese Handlungen entstanden sein sollen, sowie, hilfsweise, nach Art. 272 AEUV die Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Handlungen und Ersatz für die Schäden, die ihm durch diese entstanden sein sollen.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

JF trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


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