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Document 62020TA0165

    Rechtssache T-165/20: Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — JC/EUCAP Somalia (Schiedsklausel – Internationaler Vertragsbediensteter der EUCAP Somalia – Einsatz, der zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gehört – Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags innerhalb der Probezeit – Zustellung der Kündigung per Einschreiben mit Rückschein – Versand an eine unvollständige Adresse – Beginn der Frist für eine interne, einer gerichtlichen Klage vorgeschaltete Beschwerde – Bestimmung des anwendbaren Rechts – Zwingende Bestimmungen des nationalen Arbeitsrechts – Nichtigkeit der Klausel über die Probezeit – Unwirksame Zustellung der Kündigungserklärung – Kündigungsentschädigung – Rückwirkende Zahlung der Vergütung – Widerklage)

    ABl. C 359 vom 19.9.2022, p. 61–62 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.9.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 359/61


    Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022 — JC/EUCAP Somalia

    (Rechtssache T-165/20) (1)

    (Schiedsklausel - Internationaler Vertragsbediensteter der EUCAP Somalia - Einsatz, der zur Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gehört - Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags innerhalb der Probezeit - Zustellung der Kündigung per Einschreiben mit Rückschein - Versand an eine unvollständige Adresse - Beginn der Frist für eine interne, einer gerichtlichen Klage vorgeschaltete Beschwerde - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Zwingende Bestimmungen des nationalen Arbeitsrechts - Nichtigkeit der Klausel über die Probezeit - Unwirksame Zustellung der Kündigungserklärung - Kündigungsentschädigung - Rückwirkende Zahlung der Vergütung - Widerklage)

    (2022/C 359/73)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: JC (vertreten durch Rechtsanwältin A. Van Himst)

    Beklagte: EUCAP Somalia (vertreten durch Rechtsanwältin E. Raoult)

    Gegenstand

    Mit seiner Klage nach Art. 272 AEUV begehrt der Kläger zum einen die Feststellung der Unwirksamkeit des Schreibens vom 4. November 2019 und des Schreibens vom 3. Dezember 2019, mit denen die EUCAP Somalia ihm ihre Entscheidung zugestellt hatte, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen, sowie erforderlichenfalls der Entscheidung vom 24. Januar 2020, mit der sie seine interne, nicht disziplinarische Beschwerde gegen die Entscheidung, seinen Arbeitsvertrag, wie mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2019 mitgeteilt, zu kündigen, zurückgewiesen hatte, sowie zum anderen die Verurteilung der EUCAP Somalia, ihm rückwirkend seine Vergütung bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem ihre Vertragsbeziehung endgültig, ordnungsgemäß und rechtmäßig endet.

    Tenor

    1.

    Die Zustellung der Kündigungserklärung im Schreiben vom 4. November 2019 ist unwirksam.

    2.

    Die Kündigung des am 21. August 2019 zwischen der EUCAP Somalia und JC geschlossenen Vertrags ist ordnungsgemäß, gültig und kann dem zuletzt Genannten zum 5. Dezember 2019 entgegengehalten werden und wird mit Ende der einmonatigen, ab dem 9. Dezember 2019 laufenden Kündigungsfrist gemäß Art. 18.1 des Vertrags endgültig wirksam.

    3.

    Die EUCAP Somalia wird verurteilt, an JC zum einen für den Zeitraum vom 26. November bis einschließlich 8. Dezember 2019 einen Betrag, der seinen in Art. 12.2 des Vertrags festgesetzten Bezügen ohne das in Art. 15 des Vertrags genannte Tagegeld entspricht, und zum anderen für den Zeitraum vom 9. Dezember 2019 bis zum 9. Januar 2020 einen Betrag, der der Kündigungsentschädigung in Höhe dieser Bezüge für einen Monat entspricht, zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe nach belgischem Recht.

    4.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    5.

    Die Widerklage der EUCAP Somalia wird abgewiesen.

    6.

    Die EUCAP Somalia trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 9 vom 11.1.2021.


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