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Document 62020CN0349

Rechtssache C-349/20: Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. Juli 2020 — NB, AB/Secretary of State for the Home Department; Streithelfer: United Nations High Commissioner for Refugees

ABl. C 62 vom 22.2.2021, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/11


Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. Juli 2020 — NB, AB/Secretary of State for the Home Department; Streithelfer: United Nations High Commissioner for Refugees

(Rechtssache C-349/20)

(2021/C 62/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Immigration and Asylum Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NB, AB

Beklagter: Secretary of State for the Home Department

Streithelfer: United Nations High Commissioner for Refugees

Vorlagefragen

Wenn zu prüfen ist, ob das UNRWA (1), was den Beistand für Behinderte betrifft, nicht länger Schutz oder Beistand im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie (2) für einen bei dem UNRWA registrierten staatenlosen Palästinenser gewährt,

1.

handelt es sich dann bei dieser Prüfung lediglich um eine historische Bewertung der Umstände, die einen Antragsteller zum Zeitpunkt seiner Abreise angeblich gezwungen haben, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, oder ist auch eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung ex nunc anzustellen, ob der Antragsteller diesen Schutz oder diesen Beistand gegenwärtig in Anspruch nehmen kann?

2.

Wenn die Frage 1 dahin zu beantworten ist, dass diese Prüfung eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung umfasst, ist es dann legitim, in entsprechender Anwendung die das Erlöschen betreffende Bestimmung des Art. 11 heranzuziehen, so dass in Fällen, in denen der Antragsteller für die Vergangenheit einen hinreichenden Grund für das Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets nachweisen kann, der Mitgliedstaat den Nachweis zu führen hat, dass dieser Grund nicht mehr gegeben ist?

3.

Liegen berechtigte objektive Gründe für die Abreise einer solchen Person im Zusammenhang mit der Gewährung von Schutz oder Beistand durch das UNRWA nur vor, wenn sich nachweisen lässt, dass seitens des UNRWA oder des Staates, in dem das UNRWA tätig ist, vorsätzlich Schaden zugefügt oder (durch Tun oder durch Unterlassen) der Beistand entzogen wurde?

4.

Ist dabei der Beistand zu berücksichtigen, der solchen Personen durch Akteure der Zivilgesellschaft, wie etwa durch Nichtregierungsorganisationen, gewährt wird?


(1)  United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East.

(2)  Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12).


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