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Document 62020CN0161

    Rechtssache C-161/20: Klage, eingereicht am 14. April 2020 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

    ABl. C 209 vom 22.6.2020, p. 18–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 209/18


    Klage, eingereicht am 14. April 2020 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-161/20)

    (2020/C 209/25)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland, E. Georgieva, S. L. Kalėda, W. Mölls)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss des Rates (1) für nichtig zu erklären, der sich aus der Handlung des AStV vom 5. Februar 2020 ergibt, mit der es gebilligt wurde, dass der Ratsvorsitz im Namen der Mitgliedstaaten und der Kommission die Eingabe betreffend die Einführung von Lebenszyklus-Leitlinien für die Schätzung der Treibhausgasemissionen, die mit der Erzeugung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe verbunden sind, an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization — IMO) übermittelt;

    die Wirkungen des Beschlusses aufrechtzuerhalten;

    dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die von der Kommission erhobene Nichtigkeitsklage betrifft einen Beschluss des Rates, der sich aus der Handlung des AStV vom 5. Februar 2020 ergibt, mit der es gebilligt wurde, dass der Ratsvorsitz im Namen der Mitgliedstaaten und der Kommission die Eingabe betreffend die Einführung von Lebenszyklus-Leitlinien für die Schätzung der Treibhausgasemissionen, die mit der Erzeugung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe verbunden sind, an die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization — IMO) übermittelt.

    Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

    Die Kommission bringt erstens vor, dass der Beschluss des Rates gegen die ausschließliche Zuständigkeit der Union nach Art. 3 Abs. 2 AEUV verstoße. In dem von der in Rede stehenden Eingabe erfassten Bereich sei die Union nämlich nach Art. 3 Abs. 2 AEUV ausschließlich zuständig, da dieser Bereich weitgehend durch die gemeinsamen Vorschriften für Sachverhalte innerhalb der EU im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geregelt werde.

    Zweitens verletze der Beschluss des Rates die institutionellen Befugnisse der Kommission nach Art. 17 Abs. 1 EUV, da nur die Kommission befugt sei, im Namen der Union zu handeln und die Vertretung der Union nach außen wahrzunehmen.


    (1)  Dokument ST 6287/20 des Rates vom 24. Februar 2020.


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