EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62020CJ0283

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. Februar 2022.
CO u. a. gegen MJ u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail francophone de Bruxelles.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (Eulex Kosovo) – Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP – Art. 8 Abs. 3 und 5, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 – Eigenschaft als Arbeitgeber des Missionspersonals – Art. 16 Abs. 5 – Surrogationswirkung.
Rechtssache C-283/20.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2022:126

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

24. Februar 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (Eulex Kosovo) – Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP – Art. 8 Abs. 3 und 5, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 – Eigenschaft als Arbeitgeber des Missionspersonals – Art. 16 Abs. 5 – Surrogationswirkung“

In der Rechtssache C‑283/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 1. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 2020, in dem Verfahren

CO u. a.

gegen

MJ,

Europäische Kommission,

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD),

Rat der Europäischen Union,

Eulex Kosovo

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter C. Lycourgos, I. Jarukaitis und M. Ilešič,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2021,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von CO u. a., vertreten durch N. de Montigny, Avocate,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Mongin, G. Gattinara und Y. Marinova als Bevollmächtigte,

des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), vertreten durch S. Marquardt, R. Spac und E. Orgován als Bevollmächtigte,

des Rates der Europäischen Union, zunächst vertreten durch P. Mahnič und A. Vitro, dann durch A. Vitro und K. Kouri als Bevollmächtigte,

von Eulex Kosovo, vertreten durch E. Raoult und M. Vicente Hernandez, Avocates,

der spanischen Regierung, zunächst vertreten durch S. Jiménez García, dann durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. September 2021

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 und 5, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. 2008, L 42, S. 92).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CO u. a., nämlich 45 Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern des internationalen zivilen Personals der in Art. 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 genannten Rechtsstaatlichkeitsmission im Kosovo („Eulex Kosovo“) (im Folgenden: Eulex Kosovo) und MJ in seiner Eigenschaft als Missionsleiter, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dem Rat der Europäischen Union wegen der Änderung ihrer Arbeitsbedingungen und, für einige von ihnen, wegen der Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrags.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinsame Aktion 2008/124

3

Art. 1 („Die Mission“) der Gemeinsamen Aktion 2008/124 sieht in Abs. 1 vor:

„Die EU richtet eine Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (nachstehend ‚EULEX KOSOVO‘ genannt), ein.“

4

Art. 2 („Auftrag der Mission“) der Gemeinsamen Aktion bestimmt:

„EULEX KOSOVO unterstützt die Institutionen des Kosovo, einschließlich der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, bei ihren Fortschritten auf dem Weg zu stabilen und verantwortungsbewussten Einrichtungen und bei der weiteren Entwicklung und Festigung eines unabhängigen multiethnischen Justizwesens sowie von multiethnischen Polizei- und Zolldiensten und stellt sicher, dass diese Organe frei von politischer Einflussnahme sind und international anerkannte Standards und bewährte europäische Praktiken anwenden.

EULEX KOSOVO führt ihren Auftrag in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Hilfsprogrammen der Europäischen Kommission durch Beobachtung, Anleitung und Beratung aus; gleichzeitig werden von ihr auch weiterhin Exekutivbefugnisse in einigen Bereichen wahrgenommen.“

5

Art. 8 („Missionsleiter“) der Gemeinsamen Aktion sieht vor:

„(1)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die EULEX KOSOVO im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

(3)   Der Missionsleiter erteilt dem gesamten Personal der EULEX KOSOVO, das in diesem Falle auch die Unterstützungskomponente in Brüssel umfasst, Weisungen zum Zwecke der wirksamen Durchführung der EULEX KOSOVO vor Ort, nimmt die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahr und leistet dabei den Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(5)   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EULEX KOSOVO. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.

(7)   Der Missionsleiter vertritt die EULEX KOSOVO im Einsatzgebiet und sorgt für eine angemessene Außenwirkung der EULEX KOSOVO.

…“

6

In Art. 9 („Personal“) der Gemeinsamen Aktion heißt es:

„(1)   Umfang und Zuständigkeiten des Personals der EULEX KOSOVO entsprechen dem Auftrag der Mission nach Artikel 2, den Aufgaben nach Artikel 3 und der Struktur der EULEX KOSOVO nach Artikel 6.

(2)   Das Personal der EULEX KOSOVO wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der [Union] abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der [Union] trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes, Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder sowie der angebrachten Risiko- und Härtezulagen.

(3)   Die EULEX KOSOVO kann je nach Bedarf auch internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen.

…“

7

Art. 10 („Status der EULEX KOSOVO und ihres Personals“) der Gemeinsamen Aktion 2008/124 bestimmt in Abs. 3:

„Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches ziviles Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen dem Missionsleiter und den betreffenden Personen geregelt.“

Gemeinsame Aktion 2008/124 in der durch den Beschluss 2014/349/GASP geänderten Fassung

8

Die Gemeinsame Aktion 2008/124 wurde u. a. durch den Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 (ABl. 2014, L 174, S. 42) (im Folgenden: Gemeinsame Aktion 2008/124 in geänderter Fassung) geändert und durch diesen bis zum 14. Juni 2016 verlängert.

9

Im sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/349 heißt es:

„(6)

Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des [EU‑]Vertrags behindern könnte.“

10

Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung lautet:

„Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion besitzt die EULEX KOSOVO die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten und Begleichung von Verbindlichkeiten sowie Partei in Gerichtsverfahren zu sein.“

11

Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung sieht vor:

„Die EULEX KOSOVO ist für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 15. Juni 2014 beginnenden Mandats ergeben, haftbar – mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.“

12

In Art. 20 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung heißt es:

„Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Sie endet am 14. Juni 2016. …“

13

Nach seinem Art. 2 ist der Beschluss 2014/349 am Tag seiner Annahme, dem 12. Juni 2014, in Kraft getreten.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

14

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens als Mitglieder des internationalen zivilen Personals auf Basis befristeter Arbeitsverträge, die sukzessive verlängert wurden, im Dienst von Eulex Kosovo standen oder noch stehen. Diese Verträge enthalten eine Klausel über die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte in Brüssel (Belgien). Für einige der betroffenen Verträge wurde diese Klausel später durch eine Klausel ersetzt, mit der die Zuständigkeit ab Oktober 2014 dem Gerichtshof der Europäischen Union zugewiesen ist.

15

MJ übte die Funktion des Missionsleiters vom 1. Februar 2013 bis zum 14. Oktober 2014 gemäß den insbesondere in den mit der Kommission am 1. Februar und 7. Juni 2013 abgeschlossenen Verträgen festgelegten Modalitäten aus.

16

Im Frühjahr 2012 wurde eine Neueinstufung der verschiedenen bei Eulex Kosovo bestehenden Funktionen vorgenommen, was den Klägern des Ausgangsverfahrens zufolge zu einer Änderung der Beschreibung ihrer Stelle und zu einer bedeutenden Verringerung ihres Entgelts führte. Dieser Neueinstufung folgten drei „Wellen“ der Nichtverlängerung von Verträgen, nämlich im Frühling und im Sommer 2013, im Herbst 2014 sowie im Herbst 2016.

17

Mit Klageschrift, die am 6. August 2013 eingereicht wurde, erhoben einige der Kläger des Ausgangsverfahrens beim Gericht der Europäischen Union gemäß Art. 263 AEUV Klage gegen die Kommission, den EAD und Eulex Kosovo auf Nichtigerklärung der Entscheidungen von MJ als Missionsleiter, den Arbeitsvertrag der Kläger nach einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu verlängern.

18

Mit Beschluss vom 30. September 2014, Bitiqi u. a./Kommission u. a. (T‑410/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:871), wies das Gericht die Klage wegen Unzuständigkeit ab, da das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des Rechtsstreits sei, in einem vertraglichen Kontext stehe und daher in den Anwendungsbereich der Klausel in den Arbeitsverträgen falle, mit der die Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aus diesen Verträgen oder in Bezug auf diese Verträge den Gerichten in Brüssel zugewiesen werde.

19

Mit Klageschriften, die am 11. Juli, 14. Juli und 21. Oktober 2014 eingereicht wurden, erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht, dem Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel, Belgien), Klagen, mit denen sie die Neueinstufung ihrer Funktionen und/oder die Nichtverlängerung ihrer Arbeitsverträge sowie den insbesondere in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auf sie angewandten Status in Frage stellten und Schadensersatz verlangten.

20

Zunächst wurden diese Klagen gegen MJ als Missionsleiter, den Rat, die Kommission und den EAD erhoben. Diese vier Beklagten des Ausgangsverfahrens machten jedoch geltend, dass Eulex Kosovo gemäß Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung allein für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des Mandats ergäben, sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit haften müsse.

21

Daraufhin ließen die Kläger des Ausgangsverfahrens Eulex Kosovo den Streit verkünden, damit sie am Verfahren vor dem vorlegenden Gericht beteiligt wird. Dieses Gericht trennte die Prüfung der Streitverkündung jedoch von der Prüfung der Zulässigkeit und Verfahren betreffenden Vorfragen, die in den gegen die vier ersten Beklagten des Ausgangsverfahrens gerichteten Hauptanträgen der Kläger des Ausgangsverfahrens aufgeworfen wurden.

22

Mit Zwischenurteil vom 1. Juni 2018 stellte das vorlegende Gericht fest, dass MJ für den Zeitraum nach dem 12. Juni 2014 zu entlasten sei, da der Beschluss 2014/349 an diesem Tag erlassen worden sei und daher davon auszugehen sei, dass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im eigenen Namen, sondern nur als „Vertreter“ von Eulex Kosovo gehandelt habe. Darüber hinaus seien der Rat, die Kommission und der EAD für diesen Zeitraum zu entlasten, da Eulex Kosovo zu diesem Zeitpunkt eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen worden sei und die in Rede stehenden Handlungen in ihrem Namen vorgenommen worden seien. Für den Zeitraum vor dem 12. Juni 2014 ordnete das vorlegende Gericht jedoch die Wiedereröffnung der Verhandlung an, um es den Parteien zu ermöglichen, zum Bestehen des Auftrags Stellung zu nehmen, der MJ und seinen Vorgängern während dieses Zeitraums in ihrer Eigenschaft als Missionsleiter erteilt worden sein soll.

23

Nach Anhörung der Erklärungen der Parteien äußert das vorlegende Gericht weiterhin Zweifel daran, ob MJ im eigenen Namen oder im Auftrag eines oder mehrerer Organe gehandelt hat.

24

Unter diesen Umständen hat das Tribunal du travail francophone de Bruxelles (Französischsprachiges Arbeitsgericht Brüssel) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 8 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124, gegebenenfalls in Verbindung mit allen weiteren maßgebenden Bestimmungen, dahin auszulegen, dass sie dem Missionsleiter in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die Eigenschaft eines Arbeitgebers für das vor dem 12. Juni 2014 bei der Eulex Kosovo beschäftigte internationale zivile Personal verleihen, oder sind diese Bestimmungen unter Berücksichtigung insbesondere von Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 vielmehr dahin auszulegen, dass sie die Arbeitgebereigenschaft der Union und/oder einem Organ der Union wie der Kommission, dem EAD, dem Rat oder einem etwaigen anderen Organ verleihen, in deren bzw. dessen Namen der Missionsleiter bis zu diesem Zeitpunkt kraft eines Auftrags, einer Befugnisübertragung oder einer anderen, gegebenenfalls zu bestimmenden, Form der Vertretung gehandelt hat?

Zur Vorlagefrage

Zulässigkeit

25

Die Kommission hält das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits unerheblich sei.

26

Zum einen betreffe es Vorschriften des Unionsrechts, die zum Zeitpunkt der Einreichung der Klagen bei diesem Gericht nicht mehr in Kraft gewesen seien. Aus dem am 12. Juni 2014 in Kraft getretenen Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung ergebe sich nämlich, dass ab dem 15. Juni 2014 die Haftung für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des Mandats der Mission ergäben, bei der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Eulex Kosovo liege. Aus diesem Grund hätten die Kläger des Ausgangsverfahrens vor demselben nationalen Gericht ein auf denselben Sachverhalt gestütztes Parallelverfahren gegen Eulex Kosovo eingeleitet.

27

Zum anderen stellt die Kommission auf Grundlage der Rn. 34 bis 51 des Urteils vom 5. Juli 2018, Jenkinson/Rat u. a. (C‑43/17 P, EU:C:2018:531), die Unterscheidung des vorlegenden Gerichts zwischen den Zeiträumen vor und nach dem 12. Juni 2014 in Frage.

28

Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des nationalen Gerichts ist, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C‑709/20, EU:C:2021:602, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C‑709/20, EU:C:2021:602, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Im vorliegenden Fall ergibt sich die angebliche Unanwendbarkeit der Bestimmungen, um deren Auslegung ersucht wird, auf den Ausgangsrechtsstreit nicht offensichtlich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten. Insbesondere erscheint das Vorliegen einer gesonderten Verfahrenshandlung, die sich gegen Eulex Kosovo richtet, nicht geeignet, zu belegen, dass die Fragen des vorlegenden Gerichts zu diesen Bestimmungen nicht sachbezogen seien oder dass ihre Auslegung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens stünde.

31

Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 34 bis 51 des Urteils vom 5. Juli 2018, Jenkinson/Rat u. a. (C‑43/17 P, EU:C:2018:531), entschieden, dass die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über einen Antrag auf Umqualifizierung des letzten Arbeitsvertrags, den ein Mitglied des Personals von Eulex Kosovo geschlossen hat, impliziert, dass das Gericht die zuvor von diesem Mitglied des Personals geschlossenen Verträge berücksichtigt, auch wenn es für die Entscheidung über diese Verträge in zeitlicher Hinsicht nicht zuständig war. Diese Entscheidung lässt jedoch die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage nicht zu einer hypothetischen Frage werden. Sie ist nämlich nicht darauf gerichtet, ob dieses Gericht für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits in zeitlicher Hinsicht zuständig ist, sondern darauf, wer für die Ausführung der Mission Eulex Kosovo haftbar ist und damit, wer im Ausgangsverfahren die Beklagteneigenschaft hat.

32

Nach alledem kann die Vorlagefrage nicht als für den Ausgang des Ausgangsverfahrens unerheblich angesehen werden, sodass sie zulässig ist.

Zur Beantwortung der Frage

33

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in diesen Fragen nicht angeführt hat (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C‑671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage die Stelle ermitteln möchte, die für die Ausführung der Mission Eulex Kosovo vor dem 12. Juni 2014 haftbar ist und der damit die Beklagteneigenschaft im Ausgangsverfahren zuzuerkennen ist.

35

Darüber hinaus ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof formal um Auslegung nicht nur von Art. 8 Abs. 3 und 5, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124, sondern auch „aller weiteren maßgebenden Bestimmungen“ in Verbindung mit jenen. In Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung wird klargestellt, dass Eulex Kosovo ab dem 15. Juni 2014 für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung der ihr übertragenen Mission ergeben, haftet, mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind.

36

Um eine sachdienliche Antwort auf die Vorlagefrage zu geben, ist daher davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage wissen möchte, ob Art. 8 Abs. 3 und 5, Art. 9 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 sowie Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung dahin auszulegen sind, dass sie den in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelnden Missionsleiter und/oder die Kommission, den EAD, den Rat oder jede andere Stelle als Arbeitgeber des Personals von Eulex Kosovo für den Zeitraum vor dem 12. Juni 2014 benennen.

37

Was im vorliegenden Fall die Tragweite von Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung betrifft, ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Bestimmung eine Unklarheit bestehe, da der Ausdruck „am 15. Juni 2014 beginnend…“ im Wesentlichen dahin verstanden werden könne, dass er sich auf den Zeitpunkt beziehe, zu dem Eulex Kosovo für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung ihres Mandats ergeben, einschließlich der Ansprüche und Verpflichtungen aus zuvor vorgenommenen Handlungen, haftbar geworden sei, oder alternativ die Haftung Eulex Kosovo nur für ab diesem Zeitpunkt entstandene rechtliche Situationen zugerechnet werde.

38

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind für die Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung ihr Wortlaut, ihr Regelungszusammenhangs sowie die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Zwecke zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung ist Eulex Kosovo für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 15. Juni 2014 beginnenden Mandats ergeben, haftbar, mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

40

Daraus folgt, dass mit dieser Bestimmung klargestellt werden soll, wer für Ansprüche und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausführung der Eulex Kosovo übertragenen Mission haftbar ist, was bedeutet, dass mit ihr nicht festgelegt werden soll, wer ab dem 15. Juni 2014 als Urheber von unter diese Mission fallenden Handlungen anzusehen ist, sondern wer ab diesem Zeitpunkt dafür zu haften hat.

41

Deshalb ist die Wendung „am 15. Juni 2014 beginnend…“ dahin zu verstehen, dass damit nicht der Zeitpunkt näher bestimmt wird, zu dem etwaige Handlungen, Verpflichtungen oder Ansprüche entstanden oder erhoben sein müssen, um unter die Haftung von Eulex Kosovo zu fallen, sondern der Zeitpunkt, ab dem davon auszugehen ist, dass die Haftung für alle aus der Ausführung der ihr übertragenen Mission entstandenen oder noch entstehenden Schäden und Verpflichtungen bei ihr liegt und sie somit ab diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten der Person oder Personen eintritt, die zuvor für die Ausführung dieser Mission haftbar waren, mit Ausnahme von Verpflichtungen, die sich aus einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters ergeben; für solche Verpflichtungen liegt die Haftung beim Missionsleiter.

42

Diese Auslegung wird sowohl durch den Regelungszusammenhang, in den sich Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung einfügt, als auch durch die mit dieser Regelung verfolgten Zwecke bestätigt.

43

Was den Regelungszusammenhang anbelangt, in den sich diese Bestimmung einfügt, wurde Eulex Kosovo mit Inkrafttreten von Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung am 12. Juni 2014 entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten und Begleichung von Verbindlichkeiten sowie Partei in Gerichtsverfahren zu sein, verliehen.

44

Aus dieser Eulex Kosovo durch Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung verliehenen Rechtsfähigkeit, die die Fähigkeit umfasst, Partei in Gerichtsverfahren zu sein, folgt, dass diese Stelle bereits vor dem 15. Juni 2014 Verantwortung im Zusammenhang mit der Ausführung der ihr übertragenen Mission trug. Demnach kann Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung nicht dahin ausgelegt werden, dass die Eulex Kosovo durch diese Gemeinsame Aktion zugerechnete Haftung nur Handlungen, Verpflichtungen oder Ansprüche betrifft, die ab dem 15. Juni 2014 entstanden sind oder erhoben wurden.

45

Was die mit der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung verfolgten Zwecke angeht, ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/349, dass dieser erlassen wurde, um einer Lage zu begegnen, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Art. 21 des EU-Vertrags behindern könnte. Die im vorliegenden Urteil vorgenommene Auslegung, wonach Eulex Kosovo gemäß Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung in die Rechte und Pflichten der für die Ausführung der Mission zuvor haftbaren Person oder Personen eingetreten ist, steht im Einklang mit dem Zweck des Beschlusses 2014/349, die Eulex Kosovo übertragene Mission zu stärken.

46

Nach alledem ist Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung dahin auszulegen, dass er ab dem 15. Juni 2014 Eulex Kosovo grundsätzlich die Haftung für alle bereits entstandenen oder noch entstehenden Ansprüche und Verpflichtungen aus der Ausführung des Eulex Kosovo übertragenen Mandats überträgt und Eulex Kosovo damit ab diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten der zuvor für die Ausführung dieser Mission haftbaren Person, Personen oder Organe, auch in laufenden Gerichtsverfahren, eintritt.

47

Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung dahin auszulegen ist, dass er ab dem 15. Juni 2014 Eulex Kosovo als haftbar und damit in allen Klagen betreffend die Folgen der Ausführung der ihr übertragenen Mission als Beklagte benennt, unabhängig davon, ob sich der einer solchen Klage zugrunde liegende Sachverhalt vor dem 12. Juni 2014, an dem der Beschluss 2014/349 in Kraft getreten ist, ereignet hat.

Kosten

48

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 16 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO, in der durch den Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er ab dem 15. Juni 2014 die in Art. 1 dieser Gemeinsamen Aktion genannte Rechtsstaatlichkeitsmission im Kosovo („Eulex Kosovo“) als haftbar und damit in allen Klagen betreffend die Folgen der Ausführung der ihr übertragenen Mission als Beklagte benennt, unabhängig davon, ob sich der einer solchen Klage zugrunde liegende Sachverhalt vor dem 12. Juni 2014, an dem der Beschluss 2014/349 in Kraft getreten ist, ereignet hat.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

Top