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Document 62020CB0108

Rechtssache C-108/20: Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg — Deutschland) — HR/Finanzamt Wilmersdorf (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Steuerrecht – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167 und 168 – Recht auf Vorsteuerabzug – Versagung – Steuerhinterziehung – Lieferkette – Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war)

ABl. C 289 vom 19.7.2021, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 289/17


Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. April 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg — Deutschland) — HR/Finanzamt Wilmersdorf

(Rechtssache C-108/20) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Versagung - Steuerhinterziehung - Lieferkette - Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war)

(2021/C 289/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: HR

Beklagter: Finanzamt Wilmersdorf

Tenor

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis nicht entgegensteht, nach der einem Steuerpflichtigen, der Waren erworben hat, die Gegenstand einer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette begangenen Umsatzsteuerhinterziehung waren, und der davon wusste oder hätte wissen müssen, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, obwohl er an dieser Steuerhinterziehung nicht aktiv beteiligt war.


(1)  ABl. C 201 vom 15.6.2020.


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