Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019TN0754

    Rechtssache T-754/19: Klage, eingereicht am 7. November 2019 – Stagecoach Group/Kommission

    ABl. C 27 vom 27.1.2020, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.1.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 27/53


    Klage, eingereicht am 7. November 2019 – Stagecoach Group/Kommission

    (Rechtssache T-754/19)

    (2020/C 27/55)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Stagecoach Group plc (Perth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Lesar, Solicitor, und K. Beal, QC)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1) für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Die Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und/oder durch die Wahl des Referenzrahmens für die Analyse des Steuersystems einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen. Die Beklagte hätte als Referenzrahmen das britische Körperschaftsteuerrecht und nicht nur die Regelung für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) selbst heranziehen müssen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft angewandt und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem sie einen fehlerhaften Ansatz bei der Analyse des CFC-Systems gewählt habe. Die Kommission habe in den Erwägungsgründen 124 bis 126 des angefochtenen Beschlusses die Bestimmungen des Kapitels 9 von Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetzbuch [internationale und sonstige Bestimmungen] von 2010) fehlerhaft als eine Abweichung von der allgemeinen Besteuerung in Kapitel 5 dieses Gesetzbuchs gewertet.

    3.

    Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie in den Erwägungsgründen 127 bis 151 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass das Kriterium der Selektivität erfüllt sei, da tatsächlich und rechtlich vergleichbare Situationen unterschiedlich behandelt worden seien.

    4.

    Vierter Klagegrund: Die Befreiung im Umfang von 75 % gemäß Section 371ID des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 sei durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt.

    5.

    Fünfter Klagegrund: Die Besteuerung von CFC, die die Voraussetzungen für die in diesem Kapitel 9 enthaltenen Befreiungen erfüllten, als Kategorie würde gegen die Niederlassungsfreiheit der Klägerin nach Art. 49 AEUV verstoßen.

    6.

    Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Ermessens- und Beurteilungsfehler hinsichtlich der Befreiung im Umfang von 75 % und des festgesetzten Verhältnisses.

    7.

    Siebter Klagegrund: Der Beschluss der Kommission verstoße gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. der Gleichbehandlung.

    8.

    Achter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1164 (1) des Rates, die ratione temporis keine Anwendung finde, entsprechend angewandt bzw. sich zu Unrecht darauf gestützt habe.

    9.

    Neunter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, indem sie im 176. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Kategorie von Begünstigten (darunter auch die Klägerin) bestehe und dass ihr Beihilfen gewährt worden seien, die nach Art. 2 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses zurückzufordern seien.


    (1)  Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. 2016, L 193, S. 1).


    Top