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Document 62019TN0024

    Rechtssache T-24/19: Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — INC und Consorzio Stabile Sis/Kommission

    ABl. C 93 vom 11.3.2019, p. 73–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 93/73


    Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — INC und Consorzio Stabile Sis/Kommission

    (Rechtssache T-24/19)

    (2019/C 93/94)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: INC SpA (Turin, Italien) und Consorzio Stabile Sis SCpA (Turin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-G. Kamann, F. Louis und G. Tzifa)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    den Beschluss C(2018) 2435 final der Kommission vom 27. April 2018 in den Sachen SA.49335 (2017/N) und SA.49336 (2017/N) (1) aufzuheben;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird in Bezug auf die beiden gesonderten Fälle von angeblicher staatlicher Beihilfe auf jeweils einen Klagegrund gestützt:

    1.

    Klagegrund in Bezug auf die Sache SA.49336 (2017/N): Durch Erlass des angefochtenen Beschlusses habe es die Kommission verabsäumt, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 (2) vorgesehene förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, und zwar ungeachtet dessen, dass sich während des Verfahrens der vorläufigen Prüfung ernste Zweifel daran ergeben hätten, dass die angemeldete Einzelbeihilfe für einen italienischen Autobahnmautbetreiber (Autostrade per l’Italia SpA) mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die Kommission habe damit gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 verstoßen.

    2.

    Klagegrund in Bezug auf die Sache SA.49335 (2017/N): Durch Erlass des angefochtenen Beschlusses habe es die Kommission verabsäumt, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV sowie Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 der Verordnung (EU) 2015/1589 vorgesehene förmliche Prüfverfahren zu eröffnen, und zwar ungeachtet dessen, dass sich während des Verfahrens der vorläufigen Prüfung ernste Zweifel daran ergeben hätten, dass die angemeldete Einzelbeihilfe für einen zweiten italienischen Autobahnmautbetreiber (Società Iniziative Autostradali e Servizi Spa) mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Die Kommission habe damit gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 verstoßen.


    (1)  ABl. 2018, C 379, S. 3.

    (2)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).


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