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Document 62019TA0610

Rechtssache T-610/19: Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2022 — Deutsche Telekom/Kommission (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Slowakischer Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Urteil, mit dem der Beschluss teilweise für nichtig erklärt und die verhängte Geldbuße herabgesetzt wird – Weigerung der Kommission, Verzugszinsen zu zahlen – Art. 266 AEUV – Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1268/2012 – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Vorenthaltung der Nutzung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags der Geldbuße – Entgangener Gewinn – Verzugszinsen – Satz – Schaden)

ABl. C 119 vom 14.3.2022, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 119 vom 14.3.2022, p. 13–13 (GA)

14.3.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 119/32


Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2022 — Deutsche Telekom/Kommission

(Rechtssache T-610/19) (1)

(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowakischer Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Urteil, mit dem der Beschluss teilweise für nichtig erklärt und die verhängte Geldbuße herabgesetzt wird - Weigerung der Kommission, Verzugszinsen zu zahlen - Art. 266 AEUV - Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung [EU] Nr. 1268/2012 - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Vorenthaltung der Nutzung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags der Geldbuße - Entgangener Gewinn - Verzugszinsen - Satz - Schaden)

(2022/C 119/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Linsmeier sowie Rechtsanwälte U. Soltész, C. von Köckritz und P. Lohs)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und L. Wildpanner)

Gegenstand

Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 28. Juni 2019, mit dem sie sich weigerte, der Klägerin Verzugszinsen auf den Hauptbetrag desjenigen Teils der Geldbuße zu zahlen, der im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), erstattet wurde, sowie Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz eines entgangenen Gewinns wegen Vorenthaltung der Nutzung dieses Hauptbetrags oder, hilfsweise, Ersatz des Schadens infolge der Weigerung der Kommission, Verzugszinsen auf diesen Betrag zu zahlen

Tenor

1.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, der Deutschen Telekom AG zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 1 750 522,83 Euro zu zahlen.

2.

Die in Nr. 1 genannte Entschädigung erhöht sich ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung um Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatzes, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten.

3.

Der Beschluss der Kommission vom 28. Juni 2019, mit dem sie sich weigerte, der Deutschen Telekom für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 Verzugszinsen auf den Hauptbetrag der Geldbuße zu zahlen, der im Anschluss an das Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930), erstattet wurde, wird für nichtig erklärt.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Deutschen Telekom.

6.

Die Deutsche Telekom trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 363 vom 28.10.2019.


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