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Document 62019CN0706

    Rechtssache C-706/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20.September 2019 von der CCPL - Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-522/15, CCPL u. a./Kommission

    ABl. C 383 vom 11.11.2019, p. 55–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 383/55


    Rechtsmittel, eingelegt am 20.September 2019 von der CCPL - Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-522/15, CCPL u. a./Kommission

    (Rechtssache C-706/19 P)

    (2019/C 383/63)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerinnen: CCPL - Consorzio Cooperative di Produzione e Lavoro SC, Coopbox group SpA, Coopbox Eastern s.r.o. (Prozessbevollmächtigte: S. Bariatti, E. Cucchiara, A. Cutrupi, avvocati)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    das angefochtene Urteil in dem im vorliegenden Rechtsmittel vorgegebenen Umfang teilweise aufzuheben und daher den angegriffenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er die gegen die Rechtsmittelführerinnen wegen Verletzung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/12003 (1) und der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit verhängten Geldbußen betrifft;

    der Kommission die Kosten des vorliegenden Rechtszugs aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Rechtsmittel ist auf folgende Gründe gestützt.

    1.

    Rechtsfehler, fehlende oder unzureichende Begründung in Bezug auf die Rügen betreffend die sog. Parental Liability

    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sowie nicht oder unzureichend begründet sei, weil darin festgestellt werde, dass die Holdinggesellschaft des Konzerns verantwortlich sei, obwohl die Zwischengesellschaft – von der die am Verstoß beteiligten Gesellschaften gehalten würden – für nicht verantwortlich angesehen worden sei.

    2.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht bei der Zurückweisung ihres Klagegrundes betreffend die fehlerhafte Anwendung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Grenze von 10 % einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, da die Kommission diese Grenze auf einen anderen als den auf der Grundlage der unionsrechtlichen Vorschriften über die konsolidierte Rechnungslegung berechneten konsolidierten Umsatz angewandt habe. Außerdem habe das Gericht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit verstoßen, indem es bei der Berechnung des konsolidierten Umsatzes im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen den endgültig übertragenen Betriebsteilen und den verpachteten Betriebsteilen vorgenommen habe, weil deren wirtschaftliche und materielle Rentabilität angeblich eine andere sei.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


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