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Document 62019CA0710

Rechtssache C-710/19: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — G. M. A./État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung – Freizügigkeit – Art. 45 AEUV – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate – Art. 14 Abs. 4 Buchst. b – Arbeitsuchende – Angemessene Frist, um von Stellenangeboten, die für den Arbeitsuchenden in Betracht kommen, Kenntnis zu erlangen und um die Maßnahmen zu ergreifen, die es ihm ermöglichen, eingestellt zu werden – Anforderungen, die der Aufnahmemitgliedstaat während dieser Zeit an den Arbeitsuchenden stellt – Voraussetzungen des Rechts auf Aufenthalt – Pflicht, weiterhin Arbeit zu suchen, und begründete Aussicht, eingestellt zu werden)

ABl. C 62 vom 22.2.2021, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 62/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — G. M. A./État belge

(Rechtssache C-710/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Arbeitsuchende - Angemessene Frist, um von Stellenangeboten, die für den Arbeitsuchenden in Betracht kommen, Kenntnis zu erlangen und um die Maßnahmen zu ergreifen, die es ihm ermöglichen, eingestellt zu werden - Anforderungen, die der Aufnahmemitgliedstaat während dieser Zeit an den Arbeitsuchenden stellt - Voraussetzungen des Rechts auf Aufenthalt - Pflicht, weiterhin Arbeit zu suchen, und begründete Aussicht, eingestellt zu werden)

(2021/C 62/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: G. M. A.

Beklagter: État belge

Tenor

Art. 45 AEUV und Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass ein Aufnahmemitgliedstaat verpflichtet ist, einem Unionsbürger ab dem Zeitpunkt, zu dem er sich dem Arbeitsamt zur Verfügung stellt, eine angemessene Frist einzuräumen, um es ihm zu ermöglichen, von Stellenangeboten, die für ihn in Betracht kommen, Kenntnis zu erlangen und die für eine Einstellung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Während dieser Zeit kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Arbeitsuchenden den Nachweis verlangen, dass er auf der Suche nach Arbeit ist. Erst nach Ablauf der genannten Frist kann dieser Mitgliedstaat vom Arbeitsuchenden verlangen, nicht nur nachzuweisen, dass er weiterhin Arbeit sucht, sondern auch, dass er begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden.


(1)  ABl. C 399 vom 25.11.2019.


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