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Document 62019CA0546

Rechtssache C-546/19: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — BZ/Westerwaldkreis (Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Einwanderungspolitik – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Richtlinie 2008/115/EG – Art. 2 Abs. 1 – Geltungsbereich – Drittstaatsangehöriger – Strafrechtliche Verurteilung in dem Mitgliedstaat – Art. 3 Nr. 6 – Einreiseverbot – Gründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit – Aufhebung der Rückkehrentscheidung – Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots)

ABl. C 289 vom 19.7.2021, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 289/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Juni 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — BZ/Westerwaldkreis

(Rechtssache C-546/19) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Einwanderungspolitik - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 2 Abs. 1 - Geltungsbereich - Drittstaatsangehöriger - Strafrechtliche Verurteilung in dem Mitgliedstaat - Art. 3 Nr. 6 - Einreiseverbot - Gründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit - Aufhebung der Rückkehrentscheidung - Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots)

(2021/C 289/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BZ

Beklagter: Westerwaldkreis

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anwendbar ist, das von einem Mitgliedstaat, der von der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich in dessen Hoheitsgebiet befindet und gegen den aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, verhängt wurde.

2.

Die Richtlinie 2008/115 ist dahin auszulegen, dass sie der Aufrechterhaltung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das von einem Mitgliedstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich in dessen Hoheitsgebiet befindet und gegen den aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung eine bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung ergangen ist, verhängt wurde, entgegensteht, wenn die von diesem Mitgliedstaat gegen diesen Drittstaatsangehörigen erlassene Rückkehrentscheidung aufgehoben wurde, und zwar selbst dann, wenn die Ausweisungsverfügung bestandskräftig geworden ist.


(1)  ABl. C 348 vom 14.10.2019.


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