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Document 62018TN0756

    Rechtssache T-756/18: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2018 — AG/Europol

    ABl. C 93 vom 11.3.2019, p. 67–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.3.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 93/67


    Klage, eingereicht am 28. Dezember 2018 — AG/Europol

    (Rechtssache T-756/18)

    (2019/C 93/87)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Kläger: AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Abrar)

    Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde des Klägers vom 2. Juli 2018 durch die Beklagte aufzuheben;

    der Beklagten aufzugeben, dem Kläger einen ordnungsgemäß begründeten und rechtmäßigen Bescheid zu seinem Anspruch auf einen Anteil am Europol-Versorgungsfond zu erteilen; sowie

    die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

    1.

    Erster Klagegrund: Allgemeiner Verstoß gegen die Begründungspflicht

    Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass der Antrag des Klägers betreffend (i) der Übermittlung eines Verwaltungsaktes, mit dem die Beklagte den Beschluss (EU) 2015/1889 (1) auf den Kläger anwendet und (ii) der Begründung dieses Verwaltungsakts nebst einer Erläuterung, weshalb ein erheblicher Teil der Vermögenswerte des Versorgungsfonds an die Mitgliedsstaaten ausgekehrt wurde, stillschweigend abgelehnt worden wäre.

    Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass die Beklagte ihre Pflichten gemäß der Grundsätze guter europäischer Verwaltungspraxis und gemäß Art. 296 AEUV verletzt habe. Der Kläger besäße auch ein Rechtsschutzinteresse, da ihm nur eine begründete Entscheidung über seine Rechte am Europol-Versorgungsfond eine Einschätzung der Rechtmäßigkeit der Zuteilung und die Durchsetzung etwaiger weitergehender Ansprüche ermöglichen würde.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Inzidentkontrolle des Beschlusses (EU) 2015/1889

    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass die mutmaßliche Grundlage des fehlenden Bescheids sich im Rahmen der juristischen Überprüfung außerdem auch als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig erweisen könnte. Insoweit sei insbesondere erläuterungsbedürftig, weswegen erhebliche Teile des Europol-Versorgungsfonds an die EU-Mitgliedsstaaten ausgekehrt wurden.

    Ferner wird geltend gemacht, dass das Gericht im Sinne der Verfahrensökonomie und zur Vermeidung eines etwaigen weiteren Gerichtsverfahrens der Beklagten Hinweise zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses (EU) 2015/1889 erteilen könne, da die Inzidentkontrolle dieses Beschlusses in Ermangelung eines begründeten Bescheids nicht erfolgen könne.


    (1)  Beschluss (EU) 2015/1889 des Rates vom 8. Oktober 2015 über die Auflösung des Europol-Versorgungsfonds (ABl. L 276 vom 21.10.2015, S. 60).


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