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Document 62018TN0391

Rechtssache T-391/18: Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — Riesco García/Parlament

ABl. C 352 vom 1.10.2018, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 352/36


Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — Riesco García/Parlament

(Rechtssache T-391/18)

(2018/C 352/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Juan Carlos Riesco García (Rota, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Tey Ariza)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

mit dem vorliegenden Schriftsatz und aufgrund der Zuständigkeiten des Gerichts der Europäischen Union gegen die Antwort des Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments vom 31. Mai 2017 auf seine Petition Nr. 0741/2015 wegen der mutmaßlichen Diskriminierung zwischen Beamten auf Lebenszeit und Interimsbeamten hinsichtlich der Ruhestandsbedingungen für Beamte in der allgemeinen Staatsverwaltung Spaniens Untätigkeitsklage einlegen zu dürfen;

aufgrund der genannten Regelung (Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge) den vorliegenden Schriftsatz zuzulassen, die aufgeworfene Frage zu entscheiden und auf dieser Grundlage den spanischen Staat aufzufordern, das Recht sämtlicher Beamten der allgemeinen Staatsverwaltung auf gleiche oder vergleichbare Bedingungen beim Zugang zum vorgezogenen Ruhestand festzustellen und mit sofortiger Wirkung wirksam werden zu lassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger führt aus, dass nach den spanischen Rechtsvorschriften, die Gegenstand der in Rede stehenden Petition seien, einigen dauerhaft (auf Lebenszeit) beschäftigten Arbeitnehmern, die dem System der sozialen Sicherheit ausgeschlossen seien, hinsichtlich des freiwilligen Eintritts in den Ruhestand ein Wechsel des Systems der sozialen Sicherheit gestattet werde, weil es sich um Arbeitnehmer handele, während dies Interimsarbeitnehmern nicht gestattet werde, weil es sich nicht um dauerhaft beschäftigte Arbeitnehmer handele.

Für den Kläger sei die unbegründete Antwort, die er vom Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments erhalten habe, enttäuschend und nicht nachvollziehbar. Der Ausschuss habe am 3. August 2016 die Petition für zulässig erklärt und die Auffassung vertreten, dass die spanischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Petitionsgegenstandes (gleiche Ruhestandsbedingungen) angepasst werden müssten, und sogar die Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens in Betracht gezogen, sei aber später hiervon abgewichen, weil es noch ungelöste „Tatsachenfragen“ gebe.

Noch weniger nachvollziehbar sei, dass er sich, wenn er Zweifel hinsichtlich der Frage habe, nicht an das Organ wende, das dafür zuständig sei, zu entscheiden, ob es im vorliegenden Fall erforderlich sei, die nationalen Rechtsvorschriften an die Richtlinie 1999/70 anzupassen, nämlich den Gerichtshof der Europäischen Union, und stattdessen angeregt habe, die Frage vor den nationalen Gerichten zu klären, die weniger oder gar nicht für die Entscheidung zuständig seien, ob es erforderlich sei, die nationalen Rechtsvorschriften an die europäischen anzupassen.


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