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Document 62018TN0388

    Rechtssache T-388/18: Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — WV/EAD

    ABl. C 352 vom 1.10.2018, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 352/34


    Klage, eingereicht am 27. Juni 2018 — WV/EAD

    (Rechtssache T-388/18)

    (2018/C 352/41)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: WV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

    Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    infolgedessen, nachdem das Gericht vorab gemäß Art. 89 Abs. 3 Buchst. d seiner Verfahrensordnung, die „Prozessleitende Maßnahmen“ vorsieht, angeordnet hat, dass der Beklagte mit der vorliegenden Rechtssache in Zusammenhang stehende Unterlagen und Dokumente vorlegt, insbesondere: den Auftrag und das Ergebnis der von der Anstellungsbehörde durchgeführten internen Sicherheitsüberprüfung; alle internen Dokumente und Entscheidungen des EAD, die mit den Anschuldigungen hinsichtlich der angeblichen Entnahme von Dokumenten und Übermittlung von Informationen durch die Klägerin an irgendeinen Drittstaat (Israel/Türkei) in Verbindung stehen, genaue Daten, angeblich mitgeteilte Informationen und konkrete Nachweise sowie die dem Sicherheitsdienst übermittelten Informationen und dessen Antwort; Dokumente und/oder interne Entscheidungen, die offenbar im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. Juli 2016 erstellt worden bzw. ergangen sind, insbesondere ein Vermerk des Generalsekretärs des EAD über den Ausschluss der Klägerin aus der Abteilung „Türkei“; die im September 2015 von Frau [X] an Herrn [Y] gesendete E-Mail, in der offenbar von „ernsten Problemen, die wesentlich mit ihrem Verhalten zusammenhängen“, die Rede ist; Informationen bezüglich der Art der diversen Umsetzungen, die sie erfahren musste, um zu klären, ob diese Umsetzungen im Rahmen ihrer Stelle erfolgten und/oder eine Mehrbelastung darstellten; die für die an die Abteilung „Türkei“ des EAD abgeordneten nationalen Sachverständigen geltende Aufgabenbeschreibung, die die im Juni 2015 mit den verschiedenen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Errichtung dieser Abteilung geschlossene Vereinbarung widerspiegelt; das Protokoll der Besprechung vom 18. Mai 2017 zwischen der Klägerin, einem Vertreter der Personalvertretung sowie der Anstellungsbehörde; den E-Mail-Wechsel vom 10. Juli 2017 zwischen Herrn [Z] und dem Leiter der EU-Delegation in der Türkei;

    die am 4. September 2017 erfolgte stillschweigende Zurückweisung des auf Art. 24 des Statuts gestützten Beistandsersuchens aufzuheben;

    die Entscheidung vom 28. März 2018, Az. Ares (2018) 1705593, bekannt gegeben am selben Tag, mit der die Anstellungsbehörde die Beschwerde der Klägerin, Az. R/510/17, zurückgewiesen hat, die diese am 29. November 2017 gegen die stillschweigende Zurückweisung des auf Art. 24 des Statuts gestützten Beistandsersuchens eingelegt hatte, aufzuheben;

    dem Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen die Beistands- und Fürsorgepflicht, gegen Art. 1e Abs. 2 sowie die Art. 12, 12a, 22b, 24, 25 und 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, gegen die Art. 1 und 2 von Anhang IX des Statuts sowie gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) geltend macht.

    Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin außerdem einen Verstoß u. a. gegen die Art. 41, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen die Verteidigungsrechte sowie einen Rechts- und Verfahrensmissbrauch geltend, und zwar zusätzlich zu einem offenkundigen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Waffengleichheit.

    Schließlich macht die Klägerin im Rahmen dieses Klagegrundes einen Verstoß gegen den Grundsatz geltend, wonach die Verwaltung ihre Entscheidung nur auf rechtlich zulässige Gründe stützen darf, d. h. auf relevante Gründe, die keine(n) offensichtlichen Beurteilungsfehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweisen, sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des kontradiktorischen Verfahrens, der guten Verwaltung und der Rechtssicherheit, und zwar zusätzlich zu einem Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

    Die Klägerin rügt insoweit, dass die Anstellungsbehörde durch den Erlass der angefochtenen Entscheidung unter den bemängelten Bedingungen und die anschließende Zurückweisung ihrer Beschwerde offenkundig die Bestimmungen des Statuts und die oben genannten Grundsätze falsch angewandt und ausgelegt habe, indem sie ihre Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf eine unrichtige Begründung gestützt und die Klägerin folglich in eine verwaltungsrechtlich rechtswidrige Lage gebracht habe, in der es an jeder Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Sachverhalt und der Zurückweisung des Beistandsersuchens fehle.


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