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Document 62018TN0284
Case T-284/18: Action brought on 3 May 2018 — Arbuzov v Council
Rechtssache T-284/18: Klage, eingereicht am 3. Mai 2018 — Arbuzov/Rat
Rechtssache T-284/18: Klage, eingereicht am 3. Mai 2018 — Arbuzov/Rat
ABl. C 249 vom 16.7.2018, p. 36–37
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Rechtssache T-284/18: Klage, eingereicht am 3. Mai 2018 — Arbuzov/Rat
Klage, eingereicht am 3. Mai 2018 — Arbuzov/Rat
(Rechtssache T-284/18)
2018/C 249/46Verfahrenssprache: TschechischParteien
Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sie Herrn Sergej Arbuzov betreffen; |
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festzustellen, dass der Rat der Europäischen Union seine eigenen Kosten zu tragen hat, und ihn zu verurteilen, die Herrn Sergej Arbuzov entstandenen Kosten zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt.
1. |
Verstoß gegen das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung Der Rat der Europäischen Union habe bei Erlass des Beschlusses (GASP) 2018/333 vom 5. März 2018 nicht die erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten lassen, da er vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen des Klägers und die von ihm beigebrachten Beweise, die zu seinen Gunsten sprächen, nicht gewürdigt habe und diesen Beschluss in erster Linie auf die kurze Zusammenfassung der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine gestützt und keine zusätzlichen Informationen über den Verlauf der Ermittlungen in der Ukraine angefordert habe. |
2. |
Verstoß gegen das Recht auf Eigentum des Klägers Die gegen den Kläger ergriffenen restriktiven Maßnahmen seien unverhältnismäßig, gingen über das hinaus, was erforderlich sei, und führten zu einer Verletzung von Garantien, die nach internationalem Recht zum Schutz des Rechts auf Eigentum des Klägers bestünden. |