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Document 62018CN0749
Case C-749/18: Request for a preliminary ruling from the Cour administrative (Luxembourg) lodged on 30 November 2018 –B, C, D v Administration des contributions directes
Rechtssache C-749/18: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 30. November 2018 — B, C, D/Administration des contributions directes
Rechtssache C-749/18: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 30. November 2018 — B, C, D/Administration des contributions directes
ABl. C 93 vom 11.3.2019, p. 27–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/27 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative (Luxemburg), eingereicht am 30. November 2018 — B, C, D/Administration des contributions directes
(Rechtssache C-749/18)
(2019/C 93/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative (Verwaltungsgerichtshof, Luxemburg)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerinnen, Anschlussbeschwerdegegnerinnen: B, C, D
Beschwerdegegnerin, Anschlussbeschwerdeführerin: Administration des contributions directes
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die steuerliche Integration entgegenstehen, die einerseits eine Konsolidierung der Ergebnisse von Gesellschaften derselben Gruppe erlauben, die ausschließlich eine vertikale steuerliche Integration zwischen einer ansässigen Muttergesellschaft oder einer inländischen Betriebsstätte einer nichtansässigen Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften zulässt und die andererseits in derselben Weise einer rein horizontalen steuerlichen Integration allein der Tochtergesellschaften sowohl einer nichtansässigen und nicht über eine inländische Betriebsstätte verfügenden Muttergesellschaft als auch einer ansässigen oder nichtansässigen, aber über eine inländische Betriebsstätte verfügenden Muttergesellschaft entgegenstehen? |
2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen, dass sie den genannten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die steuerliche Integration entgegenstehen und insbesondere der strikten Trennung zwischen den Systemen der vertikalen Integration (zwischen einer Dachgesellschaft und ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften) und der horizontalen Integration (zwischen zwei oder mehr ansässigen Tochtergesellschaften einer Dachgesellschaft, die nicht in die steuerliche Integration einbezogen ist), die aus diesen Rechtsvorschriften folgt, und der sich daraus ergebenden Verpflichtung, eine zuvor bestehende vertikale steuerliche Integration zu beenden, bevor eine Gruppe mit horizontaler steuerlicher Integration gegründet werden kann, und zwar dann,
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3. |
Falls auch die zweite Frage bejaht wird: Sind die Art. 49 und 54 AEUV, zusammen mit dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts, dahin auszulegen, dass sie den genannten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die steuerliche Integration und insbesondere der Anwendung einer Frist entgegenstehen, nach der jeder Antrag auf Zulassung zur steuerlichen Integration bei der zuständigen Behörde zwingend vor dem Ende des ersten Wirtschaftsjahrs zu stellen ist, für das die Anwendung dieses Systems begehrt wird, und zwar dann,
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