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Document 62018CN0690

    Rechtssache C-690/18: Vorabentscheidungsersuchen des Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 29. Oktober 2018 — Strafverfahren gegen X

    ABl. C 252 vom 28.6.2021, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 252/2


    Vorabentscheidungsersuchen des Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Frankreich), eingereicht am 29. Oktober 2018 — Strafverfahren gegen X

    (Rechtssache C-690/18)

    (2021/C 252/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris

    Partei des Ausgangsverfahrens

    X

    Beteiligte: Consommation, logement et cadre de vie (CLCV), France Nature Environnement, Générations futures, Greenpeace France, ADR Europe Express, Union fédérale des consommateurs — Que choisir (UFC — Que choisir), AS u. a.

    Mit Beschluss vom 6. Mai 2021 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

    1.

    Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1) ist dahin auszulegen, dass eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein „Konstruktionsteil“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie auf die Funktion des Emissionskontrollsystems einwirkt und dessen Wirksamkeit verringert.

    2.

    Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Emissionskontrollsystem“ im Sinne dieser Bestimmung sowohl die Technologien und die Strategie der Nachbehandlung von Abgasen fallen, mit denen die Emissionen im Nachhinein, d. h. nach ihrer Entstehung, verringert werden, als auch diejenigen, mit denen — wie mit dem System zur Abgasrückführung — die Emissionen im Vorhinein, d. h. bei ihrer Entstehung, verringert werden.

    3.

    Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann.

    4.

    Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die in dieser Bestimmung, die den Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs betrifft, vorgesehene Ausnahme vom Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern.


    (1)  ABl. 2007, L 171, S. 1.


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