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Document 62018CN0255

Rechtssache C-255/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 11. April 2018 — State Street Bank International GmbH/Banca d’Italia

ABl. C 249 vom 16.7.2018, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

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Rechtssache C-255/18: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 11. April 2018 — State Street Bank International GmbH/Banca d’Italia

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C2492018DE910120180411DE00139191

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 11. April 2018 — State Street Bank International GmbH/Banca d’Italia

(Rechtssache C-255/18)

2018/C 249/13Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: State Street Bank International GmbH

Beklagte: Banca d’Italia

Vorlagefragen

1.

Gehört zu den „Statusänderungen“, die sich nach Art. 12 der Verordnung (EU) 2015/63 ( 1 ) nicht auf die Beitragspflicht auswirken, auch die im Beitragszeitraum erfolgte Fusion durch Aufnahme eines zuvor unter die Aufsicht einer nationalen Abwicklungsbehörde gestellten Instituts in die einem anderen Mitgliedstaat zugehörige Muttergesellschaft, und gilt diese Regel auch in dem Fall, dass die Fusion und der damit einhergehende Untergang des Instituts im Jahr 2015 erfolgten, d. h. zu einem Zeitpunkt, als die nationale Abwicklungsbehörde und der nationale Fonds von dem Mitgliedstaat noch nicht formell eingerichtet und die Beiträge noch nicht berechnet waren?

2.

Ist Art. 12 der Verordnung (EU) 2015/63 in Verbindung mit deren Art. 14 und den Art. 103 und 104 der Richtlinie 2014/59/EU ( 2 ) dahin auszulegen, dass ein Institut auch im Fall einer im Lauf des Beitragsjahres erfolgten Fusion durch Aufnahme in eine Muttergesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat zur vollständigen Zahlung des Beitrags für das Jahr verpflichtet ist und nicht — in analoger Anwendung der Vorschrift in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung 2015/63 für „neu unter Aufsicht gestellte“ Institute — anteilig für die Monate, in denen das Institut selbst unter die Aufsicht der Abwicklungsbehörde des ersten Mitgliedstaats gestellt war?

3.

Gelten entsprechend der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) 2015/63 und der das System der Instrumente zur Bewältigung von Bankenkrisen regelnden Grundsätze dieselben für den ordentlichen Beitrag aufgestellten Regeln und insbesondere Art. 12 Abs. 2 der Verordnung 2015/63 in Bezug auf den Zeitpunkt der Ermittlung der Beitragspflichtigen und auf die Beitragshöhe auch für den außerordentlichen Beitrag, wenn man seine Natur und die für seine Erhebung vorgeschriebenen Voraussetzungen bedenkt?


( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

( 2 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).

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