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Document 62018CN0059

Rechtssache C-59/18: Klage, eingereicht am 30. Januar 2018 — Italienische Republik/Rat der Europäischen Union

ABl. C 94 vom 12.3.2018, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 94/15


Klage, eingereicht am 30. Januar 2018 — Italienische Republik/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-59/18)

(2018/C 094/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri sowie S. Fiorentino und C. Colelli, Avvocati dello Stato)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am Rande der Tagung des Rates der Europäischen Union in der Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 20. November 2017 — 14559/17 angenommene Entscheidung, über die mit der veröffentlichten Pressemitteilung [Outcome of the Council meeting (3579th Council meeting)] berichtet wurde, insoweit für nichtig zu erklären, als darin Amsterdam als neuer Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur festgelegt wurde, und demzufolge den Sitz der Stadt Mailand zuzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die italienische Regierung ficht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die am Rande der Tagung des Rates der Europäischen Union in der Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 20. November 2017 — 14559/17 angenommene Entscheidung, über die mit der veröffentlichten Pressemitteilung [Outcome of the Council meeting (3579th Council meeting)] berichtet wurde, insoweit an, als darin Amsterdam als neuer Sitz der Europäischen Arzneimittel-Agentur festgelegt wurde. Sie stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, einen Ermessensmissbrauch wegen unzureichender Untersuchung und Verkennung der Tatsachen, weil die tatsächliche Situation des Sitzes in Amsterdam nicht mit den im Angebot mitgeteilten Informationen übereinstimme.


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