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Document 62018CA0176

    Rechtssache C-176/18: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo – Spanien) – Club de Variedades Vegetales Protegidas/Adolfo Juan Martínez Sanchís (Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinschaftlicher Sortenschutz – Verordnung [EG] Nr. 2100/94 – Art. 13 Abs. 2 und 3 – Schutzwirkungen – Mehrphasiges Schutzsystem – Anbau von Sortenbestandteilen und Ernte ihrer Früchte – Unterscheidung zwischen den an den Sortenbestandteilen und den am Erntegut vorgenommenen Handlungen – Begriff der Verwendung von Sortenbestandteilen ohne Zustimmung – Art. 95 – Vorläufiger Schutz)

    ABl. C 61 vom 24.2.2020, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.2.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 61/4


    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo – Spanien) – Club de Variedades Vegetales Protegidas/Adolfo Juan Martínez Sanchís

    (Rechtssache C-176/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung [EG] Nr. 2100/94 - Art. 13 Abs. 2 und 3 - Schutzwirkungen - Mehrphasiges Schutzsystem - Anbau von Sortenbestandteilen und Ernte ihrer Früchte - Unterscheidung zwischen den an den Sortenbestandteilen und den am Erntegut vorgenommenen Handlungen - Begriff der Verwendung von Sortenbestandteilen ohne Zustimmung - Art. 95 - Vorläufiger Schutz)

    (2020/C 61/04)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Supremo

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Club de Variedades Vegetales Protegidas

    Beklagter: Adolfo Juan Martínez Sanchís

    Tenor

    1.

    Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Anbaus einer geschützten Sorte und der Ernte ihrer nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte der Zustimmung des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für diese Pflanzensorte bedarf, sofern die in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

    2.

    Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2100/94 ist dahin auszulegen, dass die nicht als Vermehrungsgut verwendbaren Früchte einer Pflanzensorte nicht als dadurch gewonnen angesehen werden können, dass im Sinne dieser Bestimmung „Sortenbestandteile [dieser Pflanzensorte] ohne Zustimmung verwendet wurden“, wenn diese Sortenbestandteile in der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für diese Pflanzensorte und dessen Erteilung von einer Baumschule vermehrt und an einen Landwirt verkauft worden sind. Wurden diese Sortenbestandteile nach Erteilung dieses Schutzes ohne Zustimmung des Schutzinhabers vermehrt und verkauft, kann der Schutzinhaber sein Recht nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 der Verordnung in Bezug auf die Früchte geltend machen, es sei denn, er hatte hinreichend Gelegenheit, sein Recht im Zusammenhang mit diesen Sortenbestandteilen geltend zu machen.


    (1)  ABl. C 211 vom 18.6.2018.


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