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Document 62017TN0247

Rechtssache T-247/17: Klage, eingereicht am 27. April 2017 — Azarov/Rat

ABl. C 195 vom 19.6.2017, p. 43–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/43


Klage, eingereicht am 27. April 2017 — Azarov/Rat

(Rechtssache T-247/17)

(2017/C 195/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Mykola Yanovych Azarov (Kiev, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

gemäß Art. 263 AEUV den Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017 L 58, S. 34) sowie die Durchführungsverordnung (EU)) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017 L 58, S. 1), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts bestimmte prozessleitende Maßnahmen zu beschließen, und zwar insbesondere

Fragen an den Rat;

die Aufforderung an den Rat, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen;

Informations- oder Auskunftsverlangen an den Rat und Dritte, u. a. die Kommission, den EADS und die Ukraine;

die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache;

gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Grundrechte

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht der Kläger die Verletzung des Eigentumsrechts und die Verletzung des Rechts der unternehmerischen Freiheit geltend. Er rügt ferner die Unverhältnismäßigkeit der verhängten restriktiven Maßnahmen.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler


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