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Document 62017TN0203

    Rechtssache T-203/17: Klage, eingereicht am 3. April 2017 — GY/Kommission

    ABl. C 195 vom 19.6.2017, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 195/32


    Klage, eingereicht am 3. April 2017 — GY/Kommission

    (Rechtssache T-203/17)

    (2017/C 195/45)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: GY (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung vom 23. Dezember 2016 aufzuheben, mit der der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren EPSO/AD/293/14 den Kläger nicht zum Assessment Center zugelassen hat;

    die Europäische Kommission zur Zahlung von Schadensersatz, der nach billigem Ermessen mit 5 000 Euro beziffert wird, für den erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

    der Europäischen Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

    1.

    Verstoß des Prüfungsausschusses gegen die Begründungspflicht, da er gegenüber dem Kläger nicht angegeben habe, welche Bewertungskriterien er zur Durchführung des Urteils vom 20. Juli 2016, GY/Kommission, F-123/15, EU:F:2016:160, erlassen habe.

    2.

    Verstoß des Prüfungsausschusses gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, da er seine Beurteilung der Berufserfahrung des Klägers willkürlich dadurch beschränkt habe, dass er sich für drei Fragen ausschließlich auf die Dauer dieser Berufserfahrung gestützt habe.

    3.

    Der Prüfungsausschuss habe zahlreiche offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, wodurch die Entscheidung, dem Kläger nur 17 von 56 Punkten zu geben (bei einem Schwellenwert von unverändert 22 Punkten), rechtswidrig werde.


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